• 2020

Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Rahmen des Einspruchsverfahren gegen den Folgebescheid / § 351 Abs. 2 AO

 

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können grundsätzlich nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Es stellt sich die Frage, welche Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Rahmen des Einspruchs gegen den Folgebescheid geltend gemacht werden können. Die Anfechtungsbeschränkung setzt voraus, dass bei Erlass des Folgebescheids der Grundlagenbescheid vorliegt. Wird danach der Grundlagenbescheid erlassen, ist der Einspruch unbegründet. Bei Anfechtung des Grundlagenbescheids kann der Folgenbescheid mit der Begründung der Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheids angegriffen werden. Ist der Grundlagenbescheid nicht angefochten, ist der Einspruch gegen den Folgebescheid mit der Begründung der fehlenden Bindungswirkung zulässig. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn kein wirksamer Grundlagenbescheid - z.B. wegen fehlerhafter Bekanntgabe - vorliegt. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen der Grundlagenbescheid den konkreten Sachverhalt nicht erfasst.

(so Dißars, Einspruch gegen den Folgebescheid und Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid (§ 351 Abs. 2 AO), BB 2020, 2652)

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