Im Rahmen der Corona Pandemie wurden die USt-Sätze vorübergehend abgesenkt. Vorübergehende Besonderheiten gelten auch bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einem fehlerhaften Steuerausweis, kann dies nicht nur zu steuerlichen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Wird die USt zu hoch ausgewiesen und der Mehrbetrag nicht nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG abgeführt, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung steht dem nicht entgegen. In der Rechnungsberichtigung kann aber eine Selbstanzeige zu sehen sein. Wird bei einem zu hohen Ausweis der USt der gesamte USt-Betrag abgeführt, liegt insoweit keine Steuerhinterziehung vor. Beim Rechnungsempfänger liegt aber, sofern er Unternehmer ist, eine Steuerhinterziehung vor, wenn er auch den Mehrbetrag als Vorsteuer geltend macht. Daran ändert auch die Nichtbeanstandungsregelung im BMF-Schreiben v. 30.6.2020, BStBl I 2020, 884 nichts, da sie mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar ist. Die FinVerw kann sich bei Beachtung der Nichtbeanstandungsregelung der Strafvereitelung im Amt schuldig machen. Im Übrigen kann in diesen Fällen der zu hohe Ausweis der USt zu einem Betrug führen, wenn sie nicht abgeführt wird. Wird im Rahmen einer Vermögensbetreuungspflicht - z.B. als Geschäftsführer einer GmbH - auf die Rückforderung der zu hoch ausgewiesenen USt verzichtet, obwohl sie steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, kann Untreue anzunehmen sein.
(so Henseler, Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, DStR 2021, 206)