• 2019

Beteiligung von Gemeindebediensteten an Außenprüfungen / § 196 AO / § 21 Abs. 3 FVG

 

Gemeindebedienstete haben nach § 21 Abs. 3 FVG das Recht, an Außenprüfungen teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine beobachtende Teilnahme ohne eigene Prüfungsrechte, aber mit Anwesenheits-, Anregungs- und Hinweisrechten. Diese bestehen nur gegenüber dem Prüfer, nicht aber gegenüber dem Stpfl. Die genannten Rechte sind auf realsteuerrelevante Sachverhalte beschränkt. Der teilnehmende Gemeindebedienstete muss Amtsträger sein. Steuerberater z. B. können nicht mit der Wahrnehmung der gemeindlichen Teilnahmerechte beauftragt werden. Die Gemeinde kann, wenn privatrechtliche Vertrags- oder Wettbewerbsverhältnisse zwischen ihr und dem Stpfl. bestehen, ihre Teilnahmerechte in vollem Umfang bei Einrichtung einer effektiven institutionellen Trennung in personeller und technischer Hinsicht ausüben. Fehlt es an dieser Trennung, sind die Beteiligungsrechte der Gemeinde insoweit eingeschränkt, als sie die entsprechenden Vertrags- bzw. Wettbewerbsverhältnisse betreffen. Die Ermächtigung zur Teilnahme von Gemeindebediensteten an Außenprüfungen ergibt sich aus § 21 Abs. 3 FVG. Diese Ermächtigungsgrundlage dürfte aber nur gegenüber der FinVerw, nicht aber gegenüber dem Stpfl. bestehen. Zuständig für die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten an der Außenprüfung dürfte die FinVerw sein. Die Ermächtigungsgrundlage dürfte sich insoweit aus §§ 196, 197 AO ergeben.

(so Habighorst, Die Beteiligung von Gemeindebediensteten an der Außenprüfung, FR 2019, 839)

• 2023

Beteiligung von Gemeindebediensteten an Außenprüfungen / Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen / § 196 AO / § 21 Abs. 3 FVG

 

Der BFH hat in seinen Entscheidungen v. 23.1.2020, III R 9/18 und v. 20.10.2022, III R 25/21 seine Rechtsprechung zum Umfang der Teilnahmebefugnis von Gemeindeprüfern an Betriebsprüfungen konkretisiert. Zum einen ist für die Anordnung der Teilnahme des Gemeindeprüfers die FinVerw zuständig, wobei dem Gemeindeprüfer keine eigenen aktiven Prüfungsrechte zustehen. Zum anderen ist bei bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem zu prüfenden Stpfl. und der Gemeinde, die ihr Beteiligungsrecht geltend macht, deren Beteiligungsrecht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des zu prüfenden Stpfl. nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen entscheidet vielmehr der Außenprüfer darüber, welche Unterlagen an den Gemeindeprüfer weiterzugeben sind, wobei der Stpfl. darzutun hat, welche Unterlagen seiner Auffassung nach im Hinblick auf die bestehenden Vertragsbeziehungen zur Gemeinde sensibel sind mit der Folge, dass eine Weitergabe insoweit ausgeschlossen ist. Entscheidet sich der Betriebsprüfer entgegen der Auffassung des Stpfl. zur Weitergabe, muss er dies in Form eines begründeten Verwaltungsakts tun, der rechtsmittelfähig ist. Vor diesem Hintergrund sollte in entsprechenden Fällen bei der Weitergabe entsprechender Unterlagen an den Betriebsprüfer ausdrücklich kundgetan werden, dass es sich um sensible Unterlagen handelt. Diese sollten auch mit einer Art Sperrvermerk versehen werden. Wird gegen den die Weitergabe vorsehenden Verwaltungsakt Einspruch eingelegt, sollte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

(so Schöneborn, Zum Umfang der Teilnahmebefugnis des Gemeindebediensteten bei Betriebsprüfungen – Der BFH konkretisiert seine Rechtsprechung, NWB 2023, 1760)

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