• 2019

Geschäftsführer als ständiger Vertreter/Beschränkte Steuerpflicht/Andere Leitungsorgane/§ 13 AO/§ 49 AO

 

Der BFH hat mit Urteil v. 23.10.2018, I R 54/16 entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH als ständiger Vertreter i.S.v. § 13 AO anzusehen ist. Dessen Organstellung steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Geschäfte nachhaltig besorgt und den Sachweisungen des Unternehmens unterliegt. Bei Geschäftsführern ausländischer Gesellschaften ist insoweit auf das ausländische Recht abzustellen. Das obige Urteil führt zu einer Erweiterung der Anknüpfungspunkte für eine beschränkte Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen in Deutschland. Eine beschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 49 EStG ergab sich bisher bei gewerblichen Einkünften in der Hauptsache bei Vorliegen einer inländischen Betriebstätte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, wobei dies auch eine Geschäftsführerbetriebsstätte i.S.v. § 12 S. 2 Nr. 1 AO sein konnte. Besteht kein DBA, ist damit das Besteuerungsrecht Deutschlands gegeben. Besteht ein DBA, muss auch abkommensrechtlich eine Geschäftsführerbetriebsstätte vorliegen, was regelmäßig das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung voraussetzt. Damit kam es bei Anwendung eines DBA regelmäßig nicht zu einer Besteuerung in Deutschland, wenn der Geschäftsführer in Deutschland ohne feste Geschäftseinrichtung tätig war. Das Erfordernis einer festen Geschäftseinrichtung besteht bei einem ständigen Vertreter grundsätzlich nicht. Ein ständiger Vertreter kann damit bereits durch sein bloßes Vorhandensein eine beschränkte Steuerpflicht begründen. Wird ein Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft im Ausland tätig, können sich auf der Grundlage des obigen Urteils ausländische Einkünfte i.S.v. § 34d Nr. 2a EStG ergeben. Der ständige Vertreter muss im anderen Staat für eine gewisse Zeit tätig sein. Erforderlich sein dürfte ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Auch mehrere kurze, aber wiederkehrende Perioden können die notwendige Dauer erfüllen, nicht aber nur vereinzelte oder gelegentliche Tätigkeiten im jeweiligen Staat. Des Weiteren ist auch fraglich, ob und unter welchen Umständen andere Leitungsorgane - wie Vorstände oder Manager - die Eigenschaft eines ständigen Vertreters i.S.v. § 13 AO erfüllen können.

(so Frotscher, Der Geschäftsführer als ständiger Vertreter im Steuerrecht - Anmerkungen zum Urteil des BFH v. 23.10.2018, Ubg 2019, 648)

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