• 2020

Verdeckte Gewinnausschüttung / Bindungswirkung des KSt-Bescheids für die Einkommensbesteuerung des Empfängers der vGA / § 166 AO

 

In den Fällen einer vGA besteht keine Bindungswirkung des KSt-Bescheids hinsichtlich der Einkommensbesteuerung des Empfängers der vGA. Insoweit findet eine getrennte Beurteilung und auch Besteuerung statt, zumal der Begriff der VGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht identisch ist mit dem Begriff der vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Auch über § 32a KStG ergibt sich eine materielle Bindungswirkung des Anteilseigners hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bei der Kapitalgesellschaft nicht. Das FG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung v. 23.1.2020, 6 K 1497/16 eine derartige materielle Bindungswirkung aus § 166 AO abgeleitet. Danach besteht eine Bindungswirkung des unanfechtbaren KSt-Bescheids hinsichtlich der vGA beim Gesellschafter. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz dürfte nicht zu folgen sein. Sie verkennt die Reichweite des § 166 AO. Aus Gründen der Vorsicht empfiehlt es sich, in den Fällen von vGA Rechtsmittel nicht nur gegen den ESt-Bescheid, sondern auch gegen den KSt-Bescheid einzulegen.

(so Rode, Auswirkungen der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft auf die Besteuerung des Gesellschafters – Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 23.1.2020 – 6 K 1497/16, FR 2020, 984)

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