• 2019

Rückforderungsbeschlüsse der EU-Kommission wegen unionsrechtswidriger Beihilfen als Grundlagenbescheide i. S. v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO / § 171 Abs. 10 AO

 

Stellt die EU-Kommission eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe fest, ergeht ein entsprechender Rückforderungsbeschluss nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO handelt. Folge wäre die Verhinderung des Eintritts der Festsetzungsverjährung und die Anwendung von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die aufgeworfene Fragestellung dürfte zu bejahen sein. Bei dem Rückforderungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung, die sowohl den Mitgliedstaat als auch den Stpfl. bindet.

(so Härtwig, Beschluss der EU-Kommission gem. Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV als Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO?, ISR 2019, 17)

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