• 2021

Qualifiziertes Freitextfeld / § 150 Abs. 7 AO

 

Im Zusammenhang mit der Erstellung elektronischer Steuererklärungen bestehen für den Berater erhebliche Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken. Er hat alle Daten des Stpfl. - dies gilt auch für die im Formular vorausgefüllten Daten - zu kontrollieren. Fehler können im Freitextfeld kenntlich gemacht werden. Im qualifizierten Freitextfeld können auch Hinweise dahingehend erfolgen, dass in der Steuererklärung eine von der Auffassung der FinVerw abweichende Auffassung vertreten wird. Wird das qualifizierte Freitextfeld ausgefüllt, findet eine individuelle Bearbeitung der Steuererklärung statt. Fraglich ist, ob eine Verpflichtung zur Ausfüllung des qualifizierten Freitextfelds besteht. Dies wird von der FinVerw bejaht, dürfte aber wegen des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung zu verneinen sein. Vielmehr können die entsprechenden Hinweise auch auf andere Art und Weise erfolgen. Keine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Stpfl. eine unvollständige Steuererklärung abgibt, die fehlenden Angaben jedoch Daten sind, die bereits von Dritter Seite der FinVerw übermittelt worden sind (§ 93c AO). Anders ist dies, wenn der Dritte die entsprechenden Daten an die FinVerw fehlerhaft oder unvollständig übermittelt hat, der Stpfl. sie aber nicht korrigiert, obwohl er den Fehler erkennt. Fraglich ist, ob eine Steuerhinterziehung auch dann vorliegt, wenn die entsprechenden Daten von dem Dritten fehlerfrei übermittelt werden, der Stpfl. aber keine Steuererklärung einreicht. Dies dürfte zu verneinen sein, da bei digitaler Kenntnis die Steuererklärung funktionslos ist.

(so Spatschek/Spilker, Sorgfaltspflichten, Haftungsrisiken und strafrechtliche Aspekte bei der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt, DStR 2021, 2161)

• 2022

Qualifiziertes Freitextfeld / § 150 Abs. 7 AO

 

Das qualifizierte Freitextfeld ermöglicht es dem Stpfl., zu seinen Gunsten eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Ansicht zu vertreten. Fraglich ist, ob das Freitextfeld in diesen Fällen zwingend zu verwenden ist. Dies dürfte vor dem Hintergrund der nunmehr vollautomatischen und ausschließlich automationsgestützten Fallbearbeitung zu bejahen sein. Folge der Verwendung des qualifizierten Freitextfeldes ist grundsätzlich eine personelle Bearbeitung. Zu beachten ist, dass der eingeschränkte Umfang für die Erläuterungen im Freitextfeld den Stpfl. nicht von seiner Offenbarungspflicht entbindet. Hier kann der Steuererklärung zur weiteren Erläuterung ein entsprechendes Begleitschreiben beigefügt werden.

(so Schmidt, (Abweichende) Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen im digitalen Besteuerungsverfahren – Das qualifizierte Freitextfeld (§ 150 Abs. 7 S. 1 AO) und sein ambivalenter Charakter, BB 2022, 2327)

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