• 2020

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen / Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht / §§ 138d bis 138k AO

 

§§ 138d bis 138k AO beinhalten die Verpflichtung zur Mitteilung bestimmter grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Umgesetzt wurden hiermit die Vorgaben der RL (EU) 2018/822 v. 25.5.2018. Fraglich ist, ob sowohl die Vorgaben der Richtlinie als auch die Umsetzungsregelungen in §§ 138d bis 138k AO mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Regelungen dürften mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten – insbesondere der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit – nicht vereinbar sein. Ebenfalls mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein dürften der automatische Informationsaustausch und die Vorwirkung der Mitteilungspflicht. Zu hoffen ist, dass ein nationales Gericht möglichst schnell ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet. Auch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Verletzung unionsrechtlicher Grundfreiheiten im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Die bußgeldrechtlichen Regelungen bei Verletzung der Mitteilungspflicht dürften dem qualifizierten Bestimmtheitsgebot nicht genügen. Dies betrifft insbesondere die Frage, was unter grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu verstehen ist. Von daher sollte gegen die Auferlegung eines Bußgelds mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.

(so Stöber, Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach den neuen §§ 138d138k AO, BB 2020, 983)

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen / Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht / §§ 138d bis 138k AO

 

Die Regelungen in §§ 138d bis 138k AO beinhalten eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Geltung hat diese zum einen für die im Rahmen der Steuergestaltung tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater und zum anderen für den Stpfl. selbst. Sie durchbricht den Schutz des Mandatsgeheimnisses. Außerdem besteht sie auch bei Gefahr der Selbstbelastung. Vor diesem Hintergrund dürfte die Anzeigepflicht mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht vereinbar sein. Sie tangiert den Kernbereich anwaltlicher bzw. steuerberatender Tätigkeit. Außerdem dürfte sie dem verfassungsrechtlichen Selbstbelastungsverbot widersprechen. Des Weiteren tangiert der Umstand, dass die FinVerw auf die Anzeige nicht reagieren muss, das Transparenzgebot und den Grundsatz der Waffengleichheit. Die Prüfungskompetenz des BVerfG ist gegeben, da es sich - aufgrund des Umsetzungsspielraums - um eine nationale Regelung handelt.

(so Spatscheck/Spilker, Neue Anzeigepflichten für Rechtsanwälte und Steuerberater (§§ 138d - 138k AO) - Verfassungskonforme Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit?, DB 2020, 1420)

• 2023

Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen / Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht / Geltung der Charta der Grundrechte der EU / §§ 138d bis 138k AO

 

§§ 138d bis 138k AO beinhalten die Verpflichtung zur Mitteilung bestimmter grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Umgesetzt wurden hiermit die Vorgaben der RL (EU) 2018/822 v. 25.5.2018. Fraglich ist, ob sowohl die Vorgaben der Richtlinie als auch die Umsetzungsregelungen in §§ 138d bis 138k AO mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Dies hat der EuGH mit Urteil v. 8.12.2022 (C-694/20) verneint. Das Urteil des EuGH ist von grundlegender Bedeutung. Danach müssen sich EU-Richtlinien – nicht nur auf dem Gebiet des Steuerrechts – an den Grundfreiheiten des AEUV bzw. des EWR-Abkommens und an der Charta der Grundrechte der EU messen lassen. Kommt ein Verstoß einer EU-Richtlinie und damit auch der darauf beruhenden Vorschrift gegen die Charta der Grundrechte der EU in Betracht, bestehen die Möglichkeiten des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH und der Verfassungsbeschwerde. Von Bedeutung ist die Entscheidung des EuGH z.B. für die Anti-Steuervermeidungs-RL und die Mindestbesteuerungs-RL nebst der entsprechenden Umsetzungsvorschriften, da auch insoweit fraglich ist, ob die entsprechenden Regelungen mit der Charta der Grundrechte der EU vereinbar sind.

(so Stöber, EU-Grundrechte-Charta und Steuerrecht, DStR 2023, 1969)

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