• 2018

Offene Ladenkasse / § 146a AO / § 146b AO

 

§ 146a AO beinhaltet keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die Verwendung offener Ladenkassen ist damit möglich. Bei offenen Ladenkassen kann im Rahmen von § 146b AO ein Kassensturz verlangt werden. Auch im Rahmen von offenen Ladenkassen sind die Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen. Nicht ausreichend ist die Erfassung lediglich der Tagesgesamteinnahmen. Bei offenen Ladenkassen muss der Istzustand dem Sollzustand entsprechen. Der jeweilige Tagesendsaldo ist in den Kassenbericht aufzunehmen, wobei die fortlaufend nummerierten Kassenberichte das Kassenbuch bilden. Eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht bei offenen Ladenkassen nicht, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und nicht namentlich feststellbarer Personen verkauft werden. Finden sich im Kassenbericht mehrfach glatte Zahlen, spricht dies dafür, dass der jeweilige Tagessaldo nicht durch Zählung ermittelt worden ist. Des Weiteren führen fehlende Kassenberichte zur fehlenden Kassensturzfähigkeit, wobei zu beachten ist, dass auch Geldspeicher von Geldeinwurfsautomaten Kassen darstellen. Das Fehlen von Auszählungsprotokollen führt bei offenen Ladenkassen zu einem formellen Kassenführungsmangel. Eine offene Ladenkasse verlangt ein tatsächliches Auszählen. Nicht erforderlich ist ein Zählprotokoll, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Geldmünzen aufgelistet ist. In den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist das Führen eines Kassenbuchs nicht erforderlich. Die "Schuhkarton-Buchführung" reicht aus.

(so Durst, Brennpunkte: Kassenführung, Kassenprüfung, Kassennachschau, kösdi 2018, 20723)

• 2019

Verfassungsmäßigkeit / Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung/Kassen-Nachschau/§ 146a AO/§ 146b AO

 

§ 146a und § 146b AO dürften mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wonach das Gesetz selbst die wesentlichen Entscheidungen zu beinhalten hat, nicht vereinbar sein. Zum einen dürfte die Ausgestaltung des Begriffs "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" in § 146a Abs. 1 S. 2 AO verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Der Begriff "Transaktion" ist nicht definiert. Gleiches dürfte auch für den Begriff "andere Vorgänge" in § 146a Abs. 1 S. 1 und 2 AO, der von der FinVerw sehr weit ausgelegt wird, gelten. Außerdem wird auch insoweit eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation verlangt. Dies dürfte, da faktisch unmöglich, mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sein. Zum anderen dürften auch hinsichtlich der Regelung zur Kassen-Nachschau in § 146b AO im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Nach Auffassung der FinVerw kann die Kassen-Nachschau – auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten - erfolgen, solange jemand im Geschäftslokal aktiv ist. Dies dürfte mit dem Begriff der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten nicht vereinbar sein. Die Anwesenheit des Geschäftsinhabers ist nach Auffassung der Fin-Verw für die Durchführung der Kassen-Nachschau nicht zwingend erforderlich. Auch dies dürfte sich so nicht aus der gesetzlichen Regelung ergeben. Von daher dürfte bei Abwesenheit des Geschäftsinhabers keine Berechtigung zur Durchführung einer Kassen-Nachschau bestehen. Dies entspricht auch der Auffassung von NRW in der Verwaltungsanweisung v. 21.6.2018, S 1504–2017/0001–St 435. Im Übrigen dürfte die Mitteilung an einen Mitarbeiter des Geschäftsinhabers hinsichtlich der Durchführung der Kassen-Nachschau eine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellen. Unbestimmt ist auch der zeitliche Korridor für die Kassen-Nachschau. Unzulässig dürfte ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten sein. Letztlich dürfte auch die nachvollziehbare Eintragung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch nicht wegen fehlender Kassensturzfähigkeit zu einem formellen Fehler in der Kassenführung führen.

(so Bellinger, Das Kassengesetz 2016 aus der Sicht der Steuerberatung, DB 2019, 1292)

Elektronische Aufzeichnungssysteme / § 146a AO

 

Nach § 146a AO sind ab dem 1.1.2020, wenn aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, elektronische Aufzeichnungssysteme zu verwenden, deren Daten durch eine zertifizierte TSE geschützt werden. Einzelheiten hierzu sind im Anwendungserlass zu § 146a AO v. 16.6.2019, BStBl I 2019, 518 geregelt. Elektronische Aufzeichnungssysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, können bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Die elektronischen Aufzeichnungssysteme sind der FinVerw nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu melden. Technische Störungen sind zu dokumentieren und nachzuweisen. Zurzeit befinden sich auf dem Markt noch keine Geräte, die den ab dem 1.1.2020 geltenden technischen Anforderungen genügen. Sollen kurzfristig elektronische Aufzeichnungssysteme beschafft werden, ist darauf zu ac...

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