• 2019

Akteneinsichtsrecht im Besteuerungs- und Klageverfahren / Datenschutz-Grundverordnung / § 91 AO / § 364 AO / § 78 FGO

 

Im Besteuerungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Gleiches gilt auch für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Ansprüche insoweit ergeben sich weder aus § 91 AO noch aus § 364 AO. Die FinVerw ist allerdings nicht daran gehindert, Akteneinsicht zu gewähren. Die Gewährung von Akteneinsicht steht in deren pflichtgemäßem Ermessen. Demgegenüber besteht im finanzgerichtlichen Klageverfahren nach § 78 FGO ein Akteneinsichtsrecht. Fraglich ist nun, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht abgeleitet werden können. Dies dürfte zu bejahen sein. Nach Art. 15 DSGVO i. V. m. §§ 32a bis 32f AO besteht auch im Besteuerungsverfahren ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Entsprechendes gilt auch für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Das Akteneinsichtsrecht kann nur durch das Vorbringen gewichtiger Gründe eingeschränkt werden. Eine vollständige Versagung ist ausgeschlossen. Verlangen kann der Stpfl. eine vollständige Kopie seiner Akten. Durchsetzen gegenüber der FinVerw kann er sein Akteneinsichtsrecht ohne Einhaltung eines Vorverfahrens im finanzgerichtlichen Verfahren. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens dürfte der Stpfl. ein Recht auf kostenlose Überlassung der gesamten Prozessakten haben.

(so Bareither/Großmann/Uterhark, Akteneinsicht in Besteuerungs- und Klageverfahren – Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung, BB 2019, 1111)

Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren / Art. 15 DSGVO / § 2a AO / § 91 AO

 

Art. 15 DSGVO gibt Stpfl. seit dem 25.5.2018 einen Rechtsanspruch auf Auskunft über die von der FinVerw verarbeiteten personenbezogenen Daten auch im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Damit verbunden ist ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht. Geltung hat dies über § 2a AO auch für Personen- und Kapitalgesellschaften. Vor dem 25.5.2018 bestand ein wirksames Akteneinsichtsrecht nur im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens mit der Folge, dass in vielen Fällen eine Klage vor dem FG nur vor dem Hintergrund der Akteneinsicht erfolgte. Im Übrigen hat auch der EuGH entschieden, dass es in einem Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung von Steuern möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu bekommen, die in den Verwaltungsakten enthalten und von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt worden sind (EuGH v. 9.11.2017, C-298/16). Fraglich ist, wie weit das Akteneinsichtsrecht nach Art. 15 DSGVO reicht. Nach Auffassung des FG Sachsen in seiner Entscheidung v. 8.5.2019, 5 K 337/19 besteht nur ein Anspruch auf Kopie aller personenbezogenen Daten, die z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung erhoben worden sind. Ein entsprechender Anspruch besteht aber nicht im Hinblick auf die von der Betriebsprüfung generierten Daten z.B. für Zwecke einer Schätzung, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten handelt. Vom FG Sachsen wurde die Revision nicht zugelassen. Der Auffassung des FG Sachsen dürfte nicht zu folgen sein. Dem Auskunfts- und damit auch dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 15 DSGVO unterliegt auch der Akteninhalt, der sich mit der steuerlichen Würdigung der Verhältnisse des Stpfl. befasst. Auch insoweit liegen personenbezogene Daten vor, da die entsprechenden Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden. Die gegenteilige Auffassung führt zu einer Verletzung des Kernbereichs des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO.

(so Haupt, Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO i. V .m. § 2a AO in der finanzgerichtlichen Praxis – Ein kleiner Schritt zur Transparenz und "Waffengleichheit" im Besteuerungsverfahren, DStR 2019, 2115)

Akteneinsicht im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren/Art. 15 DSGVO/§ 91 AO/§ 78 FGO

 

Das FG Saarland hat mit Beschluss v. 3.4.2019, 2 K 1002/16 gestützt auf § 15 DSGVO dem Stpfl. bzw. dessen Berater ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem FA eingeräumt. Der Auffassung des FG Saarland dürfte zu folgen sein. Die AO enthält kein Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem FA. Der Stpfl. bzw. dessen Berater hat gegenüber dem FA insoweit nur einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem FA ergibt sich aber aus Art. 15 DSGVO. Die DSGVO gilt für sämtliche Steuerarten. Der Begriff "personenbezogene Daten" umfasst alle Daten, welche das FA im Hinblick auf das konkrete Besteuerungsverfahren in der Akte des entsprechenden Stpfl. abgelegt hat. Die Regelungen der DSGVO gelten über § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO auch für Körperschaften. Art. 15 DSGVO gewährt einen Anspruch auf umfassende Information hinsichtlich der personenbezogenen Daten sowie der spezifischen Umstände der Datenverarbeitung. Sachgerecht erfüllt werden kann dieser Anspruch durch das FA nur durch Gewährung der Akteneinsicht. Es han...

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