• 2020

COVID-19-Pandemie / Steuerstundung / Vollstreckungsaufschub / Haftungsrisiko des gesetzlichen Vertreters / § 69 AO / § 222 AO / § 258 AO

 

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie kann auf der Grundlage des BMF-Schreibens v. 19.3.2020, BStBl I 2020, 262 bei unmittelbarer und nicht unerheblicher Krisenbetroffenheit des Stpfl. Steuerstundung bzw. Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Die genannten Maßnahmen berühren eine bereits eingetretene Fälligkeit der Steuer nicht. Hieraus kann sich eine Haftung nach § 69 AO ergeben. Klarstellungen zu dieser Problematik finden sich im obigen BMF-Schreiben nicht. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers nicht vorliegt. Aus der Sicht des Geschäftsführers dürfte zu empfehlen sein, bis zur Klärung der Haftungsthematik vorrangig andere Maßnahmen – z.B. das Erreichen einer rechtzeitigen Stundung vor Fälligkeit – auszuschöpfen.

(so Bolik/Käshammer, Liquiditätsschonender COVID-19-Steuervollzug – Vollstreckungsaufschub, DB 2020, 802)

Haftung der Komplementär-GmbH in der GmbH & Co. KG wegen Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten / § 69 AO

 

Fraglich ist, ob die Komplementär-GmbH im Rahmen einer GmbH & Co. KG wegen Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten nach § 69 AO haften kann. Dies dürfte zu bejahen sein, da insoweit alle Voraussetzungen nach § 69 AO vorliegen. Das Handeln und Wissen des Geschäftsführers der GmbH ist dieser nach dem Rechtsgedanken des § 31 BGB zuzurechnen. Vereinbar dürfte dieses Ergebnis auch mit dem Sinn und Zweck von § 69 AO sein. Von daher darf im Rahmen der Prüfung der Haftung die Komplementär-GmbH in diesen Fällen nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden.

(so Pferdmenges, Haftung der Komplementär-GmbH in der GmbH & Co. KG nach § 69 AO, DStR 2020, 2670)

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