BMF, 6.1.2014, IV C 2 - S 2701/10/10002

Bezug: TOP I/4 der Sitzung KSt/GewSt III/2013 vom 2. bis 5.12.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House) Folgendes:

 

I. Beteiligtenfähigkeit

01

Das Gesellschaftsstatut einer wirksam nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Limited beurteilt sich grundsätzlich nach britischem Recht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Limited im Inland befindet. Insoweit kommt es aufgrund der EuGH-Urteile vom 9.3.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459; vom 5.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9919 , sowie vom 30.9.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, zu Artikel 49 AEUV (ex-Artikel 43 EG) i.V.m. Artikel 54 AEUV (ex-Artikel 48 EG) zu keiner Statutenverdoppelung.

02

Die Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister hat nach britischem Gesellschaftsrecht konstitutive Wirkung. Mit der Registerlöschung endet somit die rechtliche Existenz der Limited und noch vorhandenes Vermögen fällt an die britische Krone (Section 1012 Companies Act 2006 bzw. eine dieser Regelung entsprechende vorhergehende Bestimmung). Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ausgenommen dinglich besicherte Verbindlichkeiten, erlöschen. Im Fall einer sog. „restoration” („Wiederherstellung”), die u.a. von den directors oder Gesellschaftern (sog. „administrative restoration”, Section 1024 Companies Act 2006) oder z.B. den Gläubigern (sog. „restoration by court order”, Section 1029 Companies Act 2006) beantragt werden kann, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre die Auflösung und Löschung aus dem Register nie erfolgt (Section 1028 und 1032 Companies Act 2006). Dagegen führt die (Neu-)Eintragung einer Gesellschaft unter derselben Firma anders als die „restoration” nicht dazu, dass die gelöschte Limited wieder auflebt. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Companies House Registration Number (CRN). Eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung ist nach § 395 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mangels eigener Rechtspersönlichkeit immer dann zu löschen, wenn die Hauptniederlassung im ausländischen Heimatregister gelöscht worden ist. Eine im deutschen Handelsregister fortbestehende Eintragung einer Zweigniederlassung hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Gesellschaft.

03

Die Anerkennung des Vermögensanfalls nach Section 1012 Companies Act 2006 an die britische Krone ist auf Vermögensgegenstände begrenzt, die sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden. Für außerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs belegene Vermögensgegenstände der aus dem britischen Handelsregister gelöschten Gesellschaft unterliegt die Anerkennung des Heimfallrechts an die britische Krone den allgemeinen Grundsätzen der internationalprivatrechtlichen Behandlung ausländischer Enteignungen. Die Beurteilung der Belegenheit des Vermögens erfolgt dabei nach den Grundsätzen des sog. Territorialitätsprinzips als Sondernorm des internationalen Privatrechts und nicht nach den Regeln des internationalen Sachenrechts oder des internationalen Schuldrechts.

04

Verfügt die gelöschte Limited über inländisches Vermögen (dazu gehören insbesondere auch Steuererstattungsansprüche), ist sie – bis zu ihrer vollständigen Abwicklung – mangels besonderer bilateraler Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich diesbezüglich als fortbestehend anzusehen (sog. Restgesellschaft). Verbindlichkeiten der Gesellschaft – insbesondere aus Steuern – erlöschen nicht. Setzen die bisherigen Gesellschafter der gelöschten Limited deren werbende Geschäftstätigkeit in Deutschland fort, ist ihr Zusammenschluss nach deutschem Recht als offene Handelsgesellschaft (im Falle der Ausübung eines Handelsgewerbes) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen; erfolgt die Fortführung nur durch einen Gesellschafter, kommt auch ein Einzelkaufmann in Betracht. Die über inländisches Vermögen verfügende „Restgesellschaft” besteht daneben bis zum Abschluss der Liquidation fort. Dies gilt auch dann, wenn der oder die bisherigen Gesellschafter im Rahmen der Fortsetzung der werbenden Geschäftstätigkeit die Firma der gelöschten Limited weiter verwenden.

05

Infolge der selbstbeschränkenden Wirkung des Heimfallrechts auf innerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs belegene Vermögensgegenstände wird durch die Fiktion der Restgesellschaft Artikel 49 AEUV (ex-Artikel 43 EG) i.V.m. Artikel 54 AEUV (ex-Artikel 48 EG) nicht berührt.

 

II. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Restgesellschaft

06

Die Vertretung der Restgesellschaft richtet sich grundsätzlich nach britischem Gesellschaftsrecht, so dass grundsätzlich die bisherigen Vert...

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