Die Vermietung eines im Privatvermögen gehaltenen Blockheizkraftwerks (BHKW) führt, wenn sich der Steuerpflichtige auf die bloße Gebrauchsüberlassung des BHKW beschränkt, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[1] unter der weiteren Voraussetzung, dass das BHKW mit der Absicht betrieben wird, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.[2]

[2] FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2019, 13 K 3082/17 E,F; aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwiesen durch BFH, Urteil v. 4.11.2019, X B 70/19, BFH/NV 2020 S. 226; zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft vgl. Schmidt, NWB 2019 S. 1964.

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