Rechtskräftig seit dem 13. Oktober 2005

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 5 StR 140/05)

 

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen Steuerhinterziehung und wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte P. wird wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 258 a, 332, 334, 335; 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; § 370 AO

 

Tatbestand

I.

1. Der 52jährige Angeklagte A. ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seit langen Jahren betätigt er sich unternehmerisch. 1982 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau die Firma …, deren Geschäftszweck namentlich die Herstellung von Gastronomieeinrichtung war. 1984 erwarben die Eheleute aus dem Konkurs des Wienerwaldes die …, die sich ebenfalls mit der Produktion von Großküchengeräten beschäftigte. 1987 verkaufte er die Produktion, behielt aber den Firmenmantel. 1989 schließlich änderte er die Firma … in …. Er war neben seiner Ehefrau alleiniger Geschäftsführer dieser im bayerischen Kühlenthal ansässigen Gesellschaft.

Die Firma, über deren Vermögen im Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, betrieb einen umfänglichen Handel mit hochwertigen Kraftfahrzeugen (überwiegend der Marke Daimler Benz). Der Angeklagte hatte sich 1988 in Neu-Ulm, wo er zuvor für die dortige Mercedes-Niederlassung eine Kantinenausgabetheke errichtet hatte, einen Mercedes gekauft und (für damalige Zeiten ungewöhnlich) einen Rabatt von 3 % erhalten. Im selben Jahr erwarb er dort ein weiteres Fahrzeug, wobei ihm abermals ein Rabatt von 3 % eingeräumt wurde. Der Angeklagte, der ein neues unternehmerisches Betätigungsfeld für sich ahnte, fragte den Niederlassungsleiter, ob er noch größeren Preisnachlaß erhalten könne, wenn er eine größere Anzahl von Wagen abnähme. Darauf wurde ihm bei Erwerb von mindestens 100 Fahrzeugen pro Jahr ein Mengenrabatt von 10 % zugesagt.

So kam der Angeklagte mit der … zum Autohandel, der alsbald einen großen Umfang annahm und ihn in Kontakt mit zahlreichen Mercedes-Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet brachte. Seine Verkaufszahlen schwankten zwischen 1000 und 2000 Fahrzeugen pro Jahr. Er kümmerte sich in erster Linie um den Einkauf der Fahrzeuge; für die Abwicklung des Verkaufs waren auch seine Ehefrau und sein Bruder Helmut A. zuständig. Bei der Beschaffung der Wagen beschränkte sich der Angeklagte nicht auf Mercedes-Niederlassungen, sondern kaufte Fahrzeuge auch bei freien (inländischen) Händlern ein.

Der Angeklagte A. ist vorbelastet; sein Strafregister enthält folgende Eintragungen: Am 03. November 1983 verurteilte ihn das Amtsgericht Ettlingen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Am 04. August 1987 verurteilte ihn das Amtsgericht Augsburg wegen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Am 26. September 1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Augsburg wegen Beitragsvorenthaltung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 22. Juni 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Stollberg wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen.

2. Der bislang unbescholtene 49jährige Angeklagte P. wuchs bei seinen Eltern als Einzelkind auf. Nach Grundschule und Gymnasium erlangte er 1975 das Abitur. Eine anschließende Fachhochschulausbildung beendete er nach drei Jahren als Diplom-Finanzwirt. Nach diesem Abschluß heiratete er seine Ehefrau Sabine. Er ist seit 1978 mit ihr verheiratet und hat drei in seinem Haushalt lebende Kinder im Alter von sechzehn, neunzehn und zweiundzwanzig Jahren; eine leibliche Tochter, einen Adoptivsohn und eine Adoptivtochter. Der Angeklagte arbeitete zunächst sechs Jahre beim Finanzamt Neukölln-Süd, bis er 1984 zur Steuerfahndung versetzt wurde. Seit 1993 ist er zugleich Dozent für Steuerrecht, seit 1999 leitet er im Auftrag der Berliner Oberfinanzdirektion Fortbildungsveranstaltungen in seiner Behörde. Trotz erheblicher Probleme mit Vorgesetzten wurde er zuletzt zum Steueroberamtsrat beim Berliner Finanzamt für Fahndung und Strafsachen befördert.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Angeklagte A. reichte als Geschäftsführer der … beim Finanzamt Neu-Ulm am 10. Januar 2002 (gemeinsamer Eingang der Erklärungen) für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 jeweils (mit einem Erstattungsanspruch endende) Steuererklärungen ein, die über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben enthielten. In den Erklärungen machte er Vorsteuern und Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen geltend, obwohl er damit rechnete, daß es sich bei den insoweit getätigten Umsätzen um Geschäfte mit einem Umsatzsteuerkarussell und dessen zum Zwecke der Steuerhinterziehung in die Kreisläufe eingeschalteten Scheinfirmen handelte. Die zugrundeliegenden illegalen Transaktionen nahm er im Interesse der U...

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