Vor Zeilen 83-99

In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren.

Zeile 83

Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 ist der Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert für die Berechnung der Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG einzutragen. Die Kürzung dient dazu, die doppelte Belastung des Grundbesitzes durch die beiden Realsteuern Gewerbesteuer und Grundsteuer zu verhindern. Entsprechend ist die Kürzung nicht anzusetzen, wenn das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Einzutragen ist der Einheitswert für das im Eigentum des Unternehmens stehende und nicht von der Grundsteuer befreite Grundvermögen. Ob tatsächlich Grundsteuer erhoben worden ist, ist dagegen nicht von Bedeutung. Maßgebend ist, dass das Grundvermögen am 1.1.2022 im Eigentum des Unternehmens stand und zu diesem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehörte.[1] Der Erwerb oder die Eröffnung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt führt nicht zur Kürzung, bei Verkauf oder Schließung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt bleibt die Kürzung erhalten.

Bei Personengesellschaften berechtigen auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen zur Kürzung.

Sind mehrere Betriebsgrundstücke vorhanden, ist zusätzlich eine Einzelaufstellung einzureichen. Dient ein Grundstück nur teilweise dem Gewerbebetrieb, ist der entsprechende Teil des Einheitswerts einzutragen.

Für in den alten Bundesländern belegene Grundstücke ist der Einheitswert 1964, für Grundstücke in den neuen Bundesländern ist nach § 133 BewG der Einheitswert 1935, jeweils unter Berücksichtigung von Fortschreibungen und Nachfeststellungen, auf den letzten Zeitpunkt vor dem 1.1.2022 einzutragen. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in den neuen Bundesländern, das zu dem Gewerbebetrieb gehört, ist mit dem Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG anzusetzen. Einzutragen sind der im Fall eines DM-Betrags mit dem in Zeile 83 angegebenen Kurs in EUR umzurechnende Einheitswert .

Zeile 84

In dieser Zeile sind die Einheitswert-Aktenzeichen anzugeben.

Zeile 85

In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl der Prozentsatz anzugeben, mit dem der Einheitswert zu vervielfältigen ist. Bei in den alten Bundesländern belegenen Grundstücken beträgt der Multiplikator 140 %, bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das zu dem Gewerbebetrieb gehört, 100 %. Für Grundstücke in den neuen Bundesländern ist und der Einheitswert mit folgenden Prozentsätzen zu multiplizieren:

  • Mietwohngrundstücke: 100 %;
  • Geschäftsgrundstücke: 400 %;
  • gemischt genutzte Grundstücke: 250 %;
  • unbebaute Grundstücke: 600 %.

Zeile 86

In Zeile 86 ist der um den Multiplikator erhöhte Einheitswert einzutragen. Weitere Eintragungen sind nach dem gleichen Schema zu machen.

Zeile 87

In dieser Zeile ist die Summe der maßgeblichen Einheitswerte einzutragen. Die Errechnung des Kürzungsbetrages mit 1,2 % des Einheitswerts wird von der Finanzbehörde bei der Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags vorgenommen.

Zeile 88

In dieser Zeile ist die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2, 3 GewStG zu berücksichtigen.[2] Zur Nutzung des Grundbesitzes für Flüchtlinge aus der Ukraine hat die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregelung erlassen.[3]

Ein Grundstücksunternehmen ist ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz, eigenes Kapitalvermögen oder Wohnungen verwaltet. Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, also nicht gemischt genutzte Gebäude.[4] Werden neben einem Grundstück mit Gebäude auch Betriebsvorrichtungen vermietet (Kühlanlage, Kühlmöbel, Theken- und Bufettanlage bei einem Hotelgebäude), schließt dies die erweiterte Kürzung wegen des Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot aus.[5] Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft schließt die erweiterte Kürzung aus, auch wenn diese Personengesellschaft nur grundstücksverwaltend tätig ist. Andererseits ist einer grundstücksverwaltenden, nur wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft die erweiterte Kürzung zu gewähren, auch wenn sie an einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist.[6] Ob die Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung vorliegen, ist für jede Organgesellschaft gesondert zu prüfen. Eine Organgesellschaft kann die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Grundstücke an eine andere Gesellschaft des Organkreises vermietet.[7]

Einzutragen ist der Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens entfällt. Durch diese Kürzung werden diese Unternehmen insoweit von der Gewerbesteuer freigestellt. Die Tätigkeit, für die die erweiterte Kürzung angesetzt wird, muss ihrem Wese...

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