OFD Hannover, 02.05.1997, S 2255 - 107 - StO 223/S 2255 - 342 - StH 215

Nach dem MF-Erlaß vom 4.4.1997, S 2212 - 1 - 35 gilt hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen aus einem fälligen Rentenversicherungsvertrag folgendes:

Bei privaten Lebensversicherungsrenten setzt sich die Gesamtrentenleistung – zumindest bei deutschen Versicherern – regelmäßig aus zwei Teilbeträgen zusammen, nämlich einmal einer der Höhe nach garantierten Rente und darüber hinaus einer Beteiligung an den von dem jeweiligen Versicherer erzielten Überschüssen (Gewinnrente oder Überschußbeteiligung).

 

a) Rente

Renten aus einer privaten Rentenversicherung sind den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Sie sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern, soweit es sich um Leibrenten handelt. Handelt es sich mangels gleichbleibender Leistungen nicht um eine Leibrente, so sind die Leistungen als wiederkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen (siehe b) Überschußbeteiligung).

 

b) Überschußbeteiligung

Bei den Überschußbeteiligungen handelt es sich einkommensteuerrechtlich weder um eine Leibrente noch um Zinsen aus Lebensversicherungen. Der Qualifikation als Leibrente steht die Abänderbarkeit bzw. die Schwankung entgegen. Der Qualifikation als Zins steht die Fälligkeit der Rentenversicherung und damit die fehlende Überlassung von Kapital entgegen. Folgende Formen der Überschußbeteiligung sind zu unterscheiden:

 

1. Steigende Überschußrente (Bonusrente)

Die Überschußanteile werden am Ende des Jahres zugeteilt und bei Zuteilung als Einmalbetrag für eine Bonusrente verwendet, die zusammen mit der Rente fällig wird. Der Zufluß von Einkünften ist hier nicht bereits im Zuteilungszeitpunkt anzunehmen. Dies hätte zur Folge, daß bei jeder Zuteilung eine selbständige Rente mit neuem Ertragsanteil entstünde. Es wird gebeten demgegenüber die Auffassung zu vertreten, daß die Erhöhungsbeträge erst mit Auszahlung, dann aber in voller Höhe nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern sind.

 

2. Konstante Überschußrente

Ab Rentenbeginn wird eine Zusatzrente gewährt, die zwar grundsätzlich konstant sein soll, je nach Ertragslage des Versicherungsunternehmens aber abänderbar ist. Die Abhängigkeit der Überschußrente u.a. von der Ertragsentwicklung des Unternehmens und der durchschnittlichen Lebenserwartung überschreitet den Charakter einer bloßen Wertsicherungsklausel. Da die Überschußrente somit nicht „gleichbleibend” im Sinne einer Leibrente ist, ist sie – wie die steigende Überschußrente – in voller Höhe nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen.

 

3. Fallende Überschußrente

Der jährliche Überschußanteil wird jeweils bar ausgezahlt. Die fallende Überschußrente ist – wie die steigende und die konstante Überschußrente – in voller Höhe nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1

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