(1) 1Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. 2In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.

 

(2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschritt dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.

 

(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend.

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