a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. Es sind nur benutzbare Gebäude zu berücksichtigen.

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Für die Anwendung der Vorschrift ist darüber hinaus zwingend, dass das Gebäude oder zumindest ein Teil davon zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Begriff der Wohnzwecke, deckt sich grundsätzlich mit dem bundesrechtlichen, der im Bewertungsgesetz vielfach auftaucht (§§ 35 Abs. 3, 75 Abs. 2 und 4, 93 Abs. 2, 131 Abs. 2, 146 Abs. 2, 160 Abs. 9, 181 Abs. 2 bis 7, 232 Abs. 4 Nr. 1, 249 Abs. 2 bis 6 und 8 BewG) auch wenn das Landesrecht keinen unmittelbaren Bezug zu diesen Normen herstellt.

Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie Wohnbedürfnisse befriedigen. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Räume oder Flächen dem bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff, entsprechen. Eine Ausübung anderer Tätigkeit auf der zu beurteilenden Fläche führt nicht zwingend zu einer Verneinung der Nutzung zu Wohnzwecken. Grundsätzlich sollten alle Tätigkeiten, denen man in einer Wohnung, für die ein Wohnraummietverhältnis geschlossen wurde, ohne Genehmigung des Vermieters nachgehen kann, unschädlich sein. Dies gilt bspw. für untergeordnete gewerbliche Tätigkeiten.

 

Beispiele:

Aus dem Wohnzimmer wird ein Onlineshop betrieben.

In der Küche werden YouTube-Videos mit Kochtipps gedreht, durch die Einnahmen erzielt werden.

In beiden Fällen liegt weiterhin eine Nutzung zu Wohnzwecken vor.

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Auch eine Nutzung als häusliches Arbeitszimmer i.S.d. Einkommensteuerrechts – also im Sinne eines Büros[4] – zählt zu den Wohnzwecken, denn charakteristisch ist gerade die Eingliederung in die häusliche Sphäre des Arbeitnehmers und dass eine Büronutzung den entsprechenden Flächen kein anderes Gepräge gibt.[5] Daran ändert sich auch nichts, wenn das häusliche Arbeitszimmer auf Grundlage eines gesonderten Vertragsverhältnisses genutzt wird, sofern der Nutzende auch in diesem Gebäude(teil) wohnt. Die ausdrückliche Regelung in Satz 4 (Rz. 235) ist rein klarstellend.

 

Beispiele:

Der Ehemann hat ein häusliches Arbeitszimmer in einem der Ehefrau alleine gehörenden Einfamilienhaus, in dem beide wohnen. Für das häusliche Arbeitszimmer haben die beiden einen Mietvertrag geschlossen.

In der alleine vom Ehemann angemieteten Wohnung hat die dort ebenfalls wohnende Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer. Sie nutzt es aufgrund eines mit Ihrem Ehegatten geschlossenen Untermietverhältnisses.

In beiden Fällen zählt auch die Fläche des Arbeitszimmers zu den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudefläche und zwar selbst dann, wenn darin eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Werden Räume ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt, ohne dass – wegen einer bürountypischen Verwendung – eine Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer möglich ist, liegt regelmäßig keine Nutzung zu Wohnzwecken vor. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Räume einer Wohnung nicht wie ein Büro, sondern als Lager, Werkstatt, Tonstudio oder Fotolabor genutzt werden.[7] Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Räume in die (übrige) häusliche Sphäre eingegliedert sind, denn das hessische Grundsteuermodell stellt nicht auf Wohnungen und ihre Abgrenzung, sondern auf Flächen und ihre Nutzungen ab. Danach ist es nur sachgerecht, die Flächen z.B. eines Tonstudios stets nach Abs. 3 zu behandeln und zwar unabhängig davon, ob es sich in einer Wohnung befindet oder in einem getrennten Gebäude(teil). Entscheidend ist allerdings stets der Zusammenhang mit einem Beruf oder einem Gewerbe, denn geht es allein um die Ausübung eines Hobbys, zählen auch solche Nutzungen zu den Wohnzwecken.

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Gebäudeflächen, die nach diesen Regelungen als zu Wohnzwecken genutzt einzustufen sind, werden mit 0,50 Euro pro Quadratmeter der Wohnfläche angesetzt.

Wohnfläche in m2

×

0,50 Euro/m2

=

Flächenbetrag für das Gebäude "Wohnen" in Euro

Nicht zu Wohnzwecken genutzte Flächen fallen hingegen unter die Regelungen des § 5 Abs. 3 HGrStG (Rz. 270 ff.).

 

Rz. 229

[Autor/Stand] Die für den Ansatz der zu Wohnzwecken genutzten Flächen maßgebende Wohnfläche ergibt sich durch Anwendung der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003[10]. Ist eine solche Wohnflächenberechnung bislang nicht erfolgt, soll es ausweislich der Gesetzesbegründung[11] aus Vereinfachungsgründen möglich sein, stattdessen eine nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990[12] ermittelte Wohnfläche zu verwenden, die sich aus geeigneten Unterlagen ergibt (z. B. Berechnung eines Architekten, Mietvertrag, etc.).

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Bestimmte mit der Wohnnutzung zusammenhängende Flächen werden bei der Wohnflächenberechnung nicht einbezogen, z.B. Keller und Waschküche. Sie sind m...

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