Rz. 131

[Autor/Stand] § 2 Abs. 4 HmbGrStG enthält aus Vereinfachungsgründen eine Bagatellgrenze, wonach ein Grundstück neben den Regelungen in § 246 BewG auch dann als unbebaut gilt, wenn die Gebäudefläche für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke weniger als 30 m2 beträgt.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Ein Grundstück gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG als unbebaut, wenn die darauf errichteten Gebäude eine Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 m 2 haben, mit Ausnahme von Garagen die im räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG). Bestehen mehrere Bauwerke, sind die Gebäudeflächen zu summieren. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HmbGrStG bleiben bei der Berechnung der Gesamtgebäudefläche außer Betracht. Die grds. nicht bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu berücksichtigen Nutzflächen von Garagen, die im räumlichen Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind und die keine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, von bis zu 50 m2 sowie die Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung von bis zu 30 m2 sind in die Berechnung des Schwellenwerts von 30 m2 einzubeziehen. Die einzige Ausnahme bilden Garagen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, aber in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Besteht ein Gebäude aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten, ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 HmbGrStG die Gesamtgebäudefläche des Gebäudes ohne Aufteilung in Wohnungs-/Teileigentum anzusetzen.

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 HmbGrStG erfüllt, bleibt die Gebäudefläche nach § 2 Abs. 4 Satz 3 HmbGrStG in der Folge außer Ansatz. Das Grundstück ist als unbebautes Grundstück zu bewerten. Auf die Nutzung der Gebäudeflächen kommt es dabei nicht an. Eine wertende Unterscheidung wird als für den Vollzug problematisch erachtet und wäre mit Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis verbunden, weshalb im Sinne eines möglichst einfachen Vollzugs ein objektive Maßstab angelegt werden soll.[5]

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 HmbGrStG bleibt § 246 BewG zum Begriff der unbebauten Grundstücke im Übrigen unberührt.

 

Rz. 136– 138

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[5] Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf v. 21.3.2021, Drucks. 22/3583 § 2 Abs. 4 HmbGrStG, 13 f. sowie Änderungsantrag, Drucks. 22/5460, 9, Ziff. 3.1 zu § 2 Abs. 4.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.03.2022

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