Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Minderung der Leistungsfähigkeit - Mitteilungsumfang im Rahmen des § 102 Abs 1 BetrVG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung eines Arbeitnehmers ist personenbedingt möglich, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für den Arbeitsplatz geeignet ist oder seine Erkrankung zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit führt.

2. Kündigt der Arbeitgeber wegen gesundheitlicher Nichteignung des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsplatz, dann braucht er dem Betriebsrat nicht alle Krankheitsursachen, sondern nur das ausschlaggebende Leiden mitzuteilen.

3. Die Anschrift des zu kündigenden Arbeitnehmers gehört bei der Betriebsratsanhörung nicht zu den notwendigen Angaben. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Anschrift mit, an welche er anschließend ohne Zustellungserfolg auch das Kündigungsschreiben richtet, dann ist das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet.

4. Die sogenannten verlängerten Kündigungsfristen des § 20 Nr 3a MTV-Metall NRW vom 29.2.1988 für die Kündigung gewerblicher Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sind verfassungsgemäß.

 

Orientierungssatz

Revision wurde eingelegt unter 2 AZR 150/92.

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 02.08.1990; Aktenzeichen 3 Ca 677/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.1992; Aktenzeichen 2 AZR 150/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445356

ARST 1993, 4-7 (LT1-3)

RzK III 1a, Nr. 56 (L2, 3)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung, Nr 10 (LT1-4)

LAGE § 622 BGB, Nr 25 (L1-4)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge