(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, |
3. |
Verkaufsstellen von Genossenschaften. |
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
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