LfSt Bayern, 1.3.2016, S 0183.2.1 - 4/3 St 31

Stand: März 2016

 

1. Ertragsteuern (Körperschaftsteuer – KSt und Gewerbesteuer – GewSt)

 

1.1. Allgemeines

Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der KSt und GewSt Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AbgabenordnungAO). Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in dem auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind, in der Regel ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.

 

1.2. Gewinnermittlung

Bei einer Jubiläumsveranstaltung u.Ä. fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben sowohl in den steuerbefreiten Bereichen, als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich des Vereins an. Die Einnahmen und Ausgaben sind den Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden. Bei Ausgaben, die sowohl mit den steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen (gemischt veranlasste Kosten), ist nach dem BFH-Urteil vom 27.3.1991 (BStBl 1992 II S. 103) der primäre Anlass ihrer Entstehung für die Zuordnung maßgeblich. Der primäre Anlass liegt im Zweifel meist im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs, da hier die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur als untergeordnete Nebentätigkeit zulässig ist. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung von Kosten als Betriebsausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist bei gemischt veranlassten Ausgaben nur zulässig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht (s. hierzu BFH-Urteil vom 15.1.2015, I R 48/13, BStBl 2015 II S. 713).

Die im Rahmen von Festveranstaltungen am häufigsten vorkommenden Einnahmen und Ausgaben können anhand folgender Übersicht den vier Geschäftsbereichen des Vereins zugeordnet werden.

Zuordnung von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen steuerbefreiter ideeller Bereich (= ideell), steuerbefreite Vermögensverwaltung (= VV), steuerbefreiter Zweckbetrieb (= ZwB) und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (= wiG)

      Einnahmen Ausgaben
Erinnerungsgeschenke     ideell
Festdamen / Festkinder     ideell
Fahne Neukauf / Restaurierung     ideell
Festbesuche bei and. Vereinen / Patenbitten     ideell
Festdokumentation (Fotos, Film)     ideell
Festgottesdienst     ideell
Festkleidung / Uniformen     ideell
Festschrift Inseraten- / Anzeigenwerbung wiG wiG
    → keine Zuwendungsbestätigung zulässig   anteilige Kosten, soweit sie auf Werbeseiten entfallen
  bloßer Hinweis auf den Spender ohne besondere Hervorhebung ideell ideell
    → Zuwendungsbestätigung zulässig   anteilige Kosten, soweit sie auf Hinweisseiten entfallen
  unentgeltliche Abgabe ideell
    der Festschrift   anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung entfallen
  Verkauf der Festschrift ZwB ZwB
    soweit sich der Inhalt auf Selbstdarstellung bezieht   anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung von verkauften Festschriften entfallen
Festzeichen wenn keine Gegenleistung verbunden ist ideell ideell
  wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z.B. Festzug oder Festkommers) ZwB ZwB
  wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z.B. Eintritt ins Festzelt) wiG wiG
Festzelt Verpachtung an VV VV
    Festwirt, ohne aktive Mitwirkung des Vereins z.B. Mithilfe bei Bedienung oder Ausschank   soweit Ausgaben mit Verpachtung in Zusammenhang stehen
  Speisen- und Getränke- wiG wiG
    verkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf bei Eigenbewirtschaftung   z.B. Wareneinkauf, Dekoration für Festzelt, Genehmigungsgebühren, Leihgebühr Festzelt, Lohn Bedienungen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge