Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % pauschal besteuern und auf den Abruf der ELStAM verzichten.[1] Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden

Lohnsteuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und

  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht,
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 150 EUR (bis 2022: 120 EUR) nicht übersteigt und
  • der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 19 EUR (bis 2022: 15 EUR) nicht übersteigt.[2]

Die Möglichkeit des pauschalen Lohnsteuerabzugs entfällt, wenn von Anfang an ein wiederholter Einsatz geplant ist. Die Lohnsteuerpauschalierung bleibt aber möglich, solange nur keine – anfängliche – Wiederholungsabsicht besteht.

 
Achtung

Pauschalierung unabhängig von sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung

Treffen die oben genannten Vorgaben auf eine kurzfristige Beschäftigung zu, kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erhoben werden. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Bedeutung.

Pauschalierung trotz Überschreiten der Tageslohngrenze

Wird der Einsatz einer Aushilfskraft zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 % pauschal erheben. In diesen Fällen ist die Tageslohngrenze unbeachtlich. Daneben sind aber die genannten Pauschalierungsvoraussetzungen zu beachten.

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