OFD Magdeburg, 10.12.2013, S 7177 - 16 - St 243/S 7177 - 18 - St 243

 

1. Allgemeines

Die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtungen der Gebietskörperschaften sind ohne weitere Voraussetzung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG steuerbefreit.

 

2. Gleichartige Einrichtungen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG)

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

 

2.1 Zuständige Landesbehörden für die Erteilung der Bescheinigung

Einrichtung Behörde
Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Solisten, Museen, Archive und Büchereien

Landesverwaltungsamt

Ref. 501 (Kultur
  Ernst-Kamieth-Str. 2
  06112 Halle (Saale)
Universitäten/Hochschulen angeschlossene botanische Gärten

Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft

Hasselbachstraße 4
  39104 Magdeburg
sonstige botanische Gärten Kultusministerium
  Ref. 41
  Turmschanzenstraße 32
  39114 Magdeburg
Zoologische Gärten und Tierparks Landesverwaltungsamt
  Ref. 407 (Naturschutz und Landschaftspflege)
  Dessauer Straße 70
  06118 Halle (Saale)
Denkmäler der Bau- und Gartenkunst Landesverwaltungsamt
  Ref. 502 (Denkmalschutz)
  Hakeborner Str. 1
  39112 Magdeburg
 

2.2 Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Theater, Orchester usw. der öffentlichen Hand erfüllt.

Gemäß Auskunft des Kulturreferates im Landesverwaltungsamt ist zur Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG ein formloser Antrag ausreichend, dem folgende Angaben und Unterlagen beigefügt sein sollen:

  • Angaben über die Einrichtung (Name, Geschäftsort, bei Ensembles evtl. Mitgliederliste)
  • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird
  • Kurzbiografie/Vita bzw. Informationsmaterial zur Person/Einrichtung
  • Auflistung der künstlerischen Erfolge
  • Programme, Flyer, Spielpläne etc. zum beantragten Zeitraum
  • Pressekritiken
  • Vertragskopien (wenn bereits vorhanden).

Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben des Unternehmers gestellt. Ein Wahlrecht, durch Nichtvorlage einer Bescheinigung auf die Steuerbefreiung zu verzichten, besteht nicht. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten. Hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten (Abschn. 4.20.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE i.V.m. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE).

 

2.3 Wirkung der Bescheinigung

Die Vorlage der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in der Vorschrift bezeichneten Umsätze für den in ihr bezeichneten Zeitraum. Dieser kann auch vor der Antragstellung liegen (BFH-Beschluss vom 6.12.1994, V B 52/94). Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Abschn. 4.20.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE i.V.m. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Die Finanzverwaltung darf bei Vorlage einer Bescheinigung die Steuerbefreiung nicht mit der Begründung verweigern, der Unternehmer würde nicht die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen. Sie würde damit unzulässigerweise über die Eignung der Einrichtung und die Qualität der Darbietungen (z.B. die Programmgestaltung, die Zielsetzung und den Wirkungsbereich der betreffenden Einrichtung) entscheiden. Diese Entscheidung steht aber ausschließlich der zuständigen Landesbehörde zu. Das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen können.

Für den rückwirkenden Erlass der Bescheinigung gilt eine Befristung entsprechend den Regelungen der AO zur Feststellungsverjährung (Abschn. 4.20.5 Abs. 2 UStAE).

 

2.4 Sonstiges

Die Finanzämter entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen (Abschn. 4.20.5 Abs. 1 Satz 1 UStAE i.V.m. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Dazu gehört insbesondere, ob es sich um eine dem Theater, Orchester usw. gleichartige Einrichtung handelt, also eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel vorhanden ist.

Von der Steuerbefreiung werden auch natürliche Personen erfasst, die z.B. als Einzelmusiker oder -sänger eine Konzertveranstaltung allein auf der Bühne bestreiten oder als Solist (z.B. Pianist oder Tenor) im Rahmen einer Gemeinschaftsdarbietung mitwirken, wenn ihnen eine ‚Gleichwertigkeitsbeschein...

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