OFD Nordrhein-Westfalen, 26.4.2017, Kurzinformation GewSt Nr. 03/2017

Der BFH hat mit Urteil vom 11.3.2015, I R 10/14 (BStBl 2015 II S. 1049) entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handele, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um diesen Betrag zu kürzen.

Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1090) sind die Grundsätze des o.g. Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das o.g. Urteil war Grundlage für die Änderung des GewStG. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 wurde § 7 GewStG um die Aussage ergänzt, dass Hinzurechnungsbeträge i.S. des § 10 Abs. 1 AStG Einkünfte sind, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. Die Regelung ist nach § 36 Abs. 1 GewStG zwar erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden, sie hat aber lediglich klarstellende Bedeutung (BT-Drs. 18/9536, 58) und ist daher in allen offenen Fällen zu beachten.

Entsprechende Fallgestaltungen sind aufgrund dieser Rechtslage aufzugreifen und zu erörtern. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren können jedoch nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung der jeweiligen Einspruchsführer ruhen. Insoweit wird auf ein beim FG Münster unter 9 K 401/17 G anhängiges Klageverfahren verwiesen, welches als Musterverfahren geführt werden soll.

 

Normenkette

GewStG § 7

GewStG § 9 Nr. 3

AStG § 10

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