(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:

1 Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz unter Berücksichtigung der besonderen Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG
2 + Hinzurechnung von vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
3 - Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA
4 - Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
5 - Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG)
6 + nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 160 AO)
7 + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
8 +/- Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG
9 - sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (z. B. Investitionszulagen)
10 +/- Korrekturen bei Organschaft i. S. der §§ 14, 17 und 18 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. des § 16 KStG)
11 +/-

Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a.

12 +/-

Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a.

13 +/-

sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen u. a.

14 = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen des R 29 Abs. 2 Satz 1 KStR; Einkommen i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG)
15 - abzugsfähige Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
16 +/-

bei Organträgern:

bei Organgesellschaften:

  • Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14, 17 und 18 KStG)
17 = Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. des § 10d EStG
18 - bei der übernehmenden Körperschaft im Jahr des Vermögensübergangs zu berücksichtigender Verlust nach § 12 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 15 Abs. 4 UmwStG
19 - Verlustabzug nach § 10d EStG
20 = Einkommen
21 - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
22 - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
23 = zu versteuerndes Einkommen
     
 

(2) 1Für Körperschaften, die auch andere Einkünfte als gewerbliche haben können, gilt Absatz 1 vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze entsprechend. 2Für VZ bis einschließlich 2003 ist zur Ermittlung der Summe der Einkünfte im ersten Schritt die Entwicklung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 13 für jede Einkunftsart gesondert vorzunehmen. 3Die Summe der Einkünfte ergibt sich nach Verlustausgleich unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG in der für VZ bis einschließlich 2003 geltenden Fassung zwischen den sich danach ergebenden positiven und negativen Einkünften aus den einzelnen Einkunftsarten. 4Von der Summe der Einkünfte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) vorzunehmen. 5Beim Verlustabzug nach § 10d EStG ist der unabhängig von der Einkunftsart abzugsfähige Verlustvortrag aus VZ vor 1999 nachrangig gegenüber dem einkunftsartenabhängigen Verlustvortrag aus VZ nach 1998 zu berücksichtigen. 6Zusätzlich kommt ggf. der Abzug nach § 10g EStG in Betracht, der nach dem Verlustabzug vorzunehmen ist; in VZ bis einschließlich 2003 ist der Abzugsbetrag vor dem einkunftsartenunabhängigen Verlustvortrag aus VZ bis 1998 zu berücksichtigen.

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