StB Dipl.-Finw. (FH) Benno L’habitant, LL.M. (Maastricht)[*]

Mit Schreiben vom 15.6.2020 hat die Finanzverwaltung den UStAE an mehreren Stellen im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG angepasst (BMF, Schr. v. 15.6.2020, BStBl. I 2020, 580). Auch wenn es im BMF-Schreiben nicht klar zum Ausdruck gebracht wird, haben die Änderungen erhebliche Folgeauswirkungen wie die Tatbestandsmerkmale der Norm (fortan) aus Sicht der Finanzverwaltung auszulegen sind. Wohl aufgrund der Kritik aus der Branche hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 18.12.2020 die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des insoweit geänderten UStAE bis zum 31.3.2021 (BMF, Schr. v. 18.12.2020, BStBl. I 2021, 64) verlängert und mit BMF-Schreiben v. 26.3.2021 den UStAE abermals geändert (BMF, Schr. v. 26.3.2021 – III C 3 - S 7155/19/10004:001). Die Änderungen des UStAE selbst dürften wohl darauf abzielen, ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Ein Vergleich des nationalen Gesetzeswortlauts in § 8 Abs. 1 UStG mit der europäischen Rechtsgrundlage in Art. 148 der MwStSystRL lässt nämlich erkennen, dass die nationale Norm deutlich weiter gefasst ist. Die Vorgehensweise, die Anwendung einer zu weit gefassten Norm durch einen Anwendungserlass einzuschränken, überrascht jedoch und ist im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kritisch zu sehen. Wünschenswerter wäre gewesen, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetz 2020 tätig geworden wäre. Betroffen von den Änderungen sind jedoch nicht nur die Betreiber von Seeschiffen, sondern vor allem auch Lieferanten und Dienstleister von Seeschiffbetreibern. Im Folgenden werden die Änderungen kritisch beleuchtet.

[*] StB, Dipl.-Finanzwirt (FH) Benno L’habitant, LL.M. (Maastricht) ist Senior Manager im Bereich des Mehrwertsteuerrechts bei der KPMG am Standort Hamburg und Doktorrand an der Universität Maastricht.

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