Überblick

Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern liegt seit dem 1.7.2009 beim Bundesministerium der Finanzen. Seit dem 1.7.2014 haben die örtlichen Behörden der Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen. Die örtlichen Hauptzollämter sind seit diesem Zeitpunkt die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden i. S. d. KraftStG. Die Zuständigkeit der jeweiligen Hauptzollämter ist in § 1 KraftStDV geregelt.[1] Mit gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.4.2014[2] sind die bis zum 30.6.2014 noch anzuwendenden Verwaltungsanweisungen der Länder aufgehoben worden.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Steuerbefreiungen sowie Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt sind die Steuerbefreiungen in §§ 3ff. KraftStG.

[1] Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung v. 12.7.2017, BGBl. I 2017 S. 2374. Diese hat die KraftStDV v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3856 KraftStDV 2002 mit Wirkung v. 20.7.2017) ersetzt,

Zur Zuständigkeit auf örtlicher Ebene siehe auch http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Ansprechpartner-Kontaktstellen/ansprechpartner-kontaktstellen_node.html.

[2] Aufhebung von Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BStBl 2014 I S. 812.

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