Im Lichte des Regierungsprogramms Elektromobilität[1] war die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Förderung für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge)[2], deutlich ausgebaut worden. Insbesondere war mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[3] die Begrenzung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Förderung der Elektromobilität auf Pkw[4] aufgehoben worden. Elektro-Pkw i. S. d. KraftStG sind nur solche Pkw, die ausschließlich durch Elektromotor angetrieben werden. Die Einschränkung auf "reine Elektrofahrzeuge" ist auch im Rahmen der Reform des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeougsteuergesetzes beibehalten worden. Die kraftfahrzeugsteuerliche Förderung knüpft damit an deutlich schärfe Kriterien an, als das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge. Nach § 2 Nr. 1 des EmoG[5] ist ein elektrisch betriebenes Fahrzeug sowohl ein reines Batterieelektrofahrzeug als auch ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug – Plug-In-Hybrid – oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Hier knüpft die Vorschrift des § 9a FZV für die Zuteilung eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge an die Vorschrift des § 2 EmoG an. Im Ergebnis geht damit auch der Kreis der für die Zuteilung eines "E-Kennzeichens" in Betracht kommenden Fahrzeuge sehr deutlich über den Kreis der Elektrofahrzeuge hinaus, für die eine Begünstigung nach § 3d KraftStG in Betracht kommt. Insbesondere Hybrid-Autos, die einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor haben, werden nach den Werten des Verbrennungsmotors besteuert. Der Elektroantrieb bleibt unberücksichtigt. Eine Begünstigung nach dieser Norm kann nunmehr unabhängig von der verkehrsrechtlichen Fahrzeugart in Betracht kommen. Für Elektrofahrzeuge, kommt mangels Verbrennungsmotor weder eine hubraumorientierte Besteuerung noch eine kohlendioxid-orientierte Besteuerung in Betracht. Für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Pkw ist ein Antrieb durch Hubkolbenmotor nach § 8 Nr. 1a KraftStG Voraussetzung für die hubraumorientierte Besteuerung.

Elektrofahrzeuge verfügen nicht über einen solchen Motor, sodass sie nach der Systematik des § 8 KraftStG in die Kategorie "andere Fahrzeuge" einzuordnen und entsprechend nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern sind. Nach der Ergänzung des § 8 Nr. 1b KraftStG zum 1.7.2010 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des KraftStG[6] sind Elektrofahrzeuge (Fahrzeuge i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG) der Fahrzeugart Pkw nunmehr auch ausdrücklich von der kohlendioxid-orientierten Besteuerung ausgeschlossen und werden weiter als "andere Fahrzeuge" nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert.

Für diese Fahrzeuge kommt im Ergebnis wohl auch bei einer erstmaligen Zulassung ab dem 1.7.2009 und vor dem 30.6.2010 nur eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht[7] in Betracht. In jedem Falle greift für Elektrofahrzeuge zunächst die nach § 3d KraftStG vorgesehene Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge, die nach dem jüngsten Ausbau durch die Neufassung des § 3d Abs. 1 S. 2 KraftStG durch Art. 1 Nr. 1 des Siebten Gesetztes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[8] weiter ausgebaut wurde. Im Rahmen dieser Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat der Gesetzgeber die Förderung des Haltens von Elektrofahrzeugen fortgeschrieben. Die bisherige Vergünstigung war auf solche Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen wurden. Mit der Neuregelung kommt die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Elektrofahrzeugen in Betracht, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden. Die Begünstigung endet jedoch spätestens am 31.12.2030, so dass nur Halter von bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeugen in den Genuss der vollen zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kommen. Die Neuregelung der Vergünstigung für Elektrofahrzeuge hat damit neben der Ausdehnung des Kreises der begünstigten Fahrzeuge auf Erstzulassungen bis zum 31.12.2025 für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Fahrzeuge einen abschmelzenden Charakter. Die Vergünstigung für das Halten von Elektrofahrzeugen nach § 3 d KraftStG stellt sich im Ergebnis wie folgt dar:

  • Erstzulassung bis zum 17.5.2011: Steuerbefreiung für fünf Jahre, ausschließlich für Elektro-Pkw, vgl. auch § 18 Abs. 4b KraftStG
  • Erstzulassung ab 18.5.2011 bis zum 31.12.2025: Steuerbefreiung für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2030 für alle Elektrofahrzeuge

In der bis 16.11.2016 gültigen Fassung des § 3d KraftStG war die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge noch auf fünf Jahre begrenzt . Diese Vergünstigung war durch die Änderung des § 3d KrafStG im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr[9]"rückwirkend" ausgebau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge