Bestanden derartige begründete Zweifel aus Sicht des Gerichts nicht und hat der Vertretene gleichwohl das vollmachtlose Auftreten nicht veranlasst, so scheidet die Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 FGO aus. Es kommt meines Erachtens jedoch eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG in Betracht. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Beraterhinweis Hat ein Kläger mangels Vollmachterteilung keine Kenntnis vom gerichtlichen Verfahren und den dort gestellten Anträgen., so sind die vorgenannten Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 3 GKG erfüllt (vgl. FG Münster v. 29.1.2021 – 9 Ko 3642/20 GK). Zwar liegt das Absehen von der Kostenerhebung gem. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG – anders als die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG) – im Ermessen des Gerichts (Zimmermann in Binz/Dörndofer/Zimmermann, GKG, § 21 Rz. 12). Bei fehlender Veranlassung eines vollmachtlosen Auftretens ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit eine andere Entscheidung als die Nichterhebung von Kosten ermessensfehlerfrei getroffen werden könnte.

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