Eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG setzt nach st. Rspr. des BFH ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH v. 20.8.2012 – I E 2/12, BFH/NV 2013, 46 Rz. 8).

Einen Fall der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG) wird man meines Erachtens nicht nur bei schikanösen Absichten des Berufsträgers annehmen können, sondern bereits immer dann, wenn für das Gericht begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestanden haben, das Gericht gleichwohl aber – obwohl sein Ermessen auf null reduziert war – von der Vorlage einer Vollmacht abgesehen hat (vgl. FG Münster v. 29.1.2021 – 9 Ko 3642/20 GK). Für eine solche weite Auslegung der Vorschrift in den Fällen der vollmachtlosen Vertretung spricht die Schutzwürdigkeit des vollmachtlos Vertretenen, der in Unkenntnis eines in seinem Namen geführten Rechtsstreits mit Kosten belastet wird, sowie die Tatsache, dass nach der BFH-Rspr. bereits geringe Zweifel das Gericht zur Vorlage der Vollmacht verpflichten sollen.

 

Beispiele

Solche begründeten Zweifel an der Bevollmächtigung können z.B. dann vorliegen, wenn die Kostenrechnung auf Bitte des vermeintlich Bevollmächtigten an diesen statt an den Kläger zugesandt werden soll oder eine Kostenrechnung an den Kläger wegen einer fehlerhaften Adresse nicht zugestellt werden kann (FG Münster v. 29.1.2021 – 9 Ko 3642/20 GK). Anlass für Zweifel sind auch dann gegeben, wenn ein Bevollmächtigter in Schätzungsfällen lediglich fristwahrend und ohne Begründung Klage erhebt, ein Bevollmächtigter auftritt, der den Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren nicht vertreten hat oder eine Vollmacht trotz Ankündigung nicht vorgelegt wird (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 54 m.w.N.).

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