Vor dem Hintergrund der unter Ziff. 1 dargestellten eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten des Gerichts, die Vorlage einer Prozessvollmacht zu verlangen, ist es in der Praxis keine Seltenheit, dass sich die fehlende Bevollmächtigung erst nach Ergehen einer gerichtlichen Sachentscheidung herausstellt.

Für den vollmachtlos Vertretenen besteht in diesen Fällen das Problem, dass ihm als (vermeintlich) Beteiligtem gem. § 135 Abs. 1 FGO Verfahrenskosten auferlegt wurden, obwohl diese nach den unter Ziff. 2 dargelegten Grundsätzen (keine Veranlassung des vollmachtlosen Auftretens) dem Bevollmächtigten (im Rahmen einer Prozessentscheidung) hätten auferlegt werden müssen.

Beraterhinweis Das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den vermeintlich Bevollmächtigten (nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 678 BGB oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB) mag da ein schwacher und unbefriedigender Trost sein. Denn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs wird für den Vertretenen nicht selten mit weiteren Kosten (und teilweise auch mit einem ungewissen Ausgang) verbunden sein.

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