BfF, 25.08.1998, St I 4 - S 2280 - 59/98

Ich bitte um Korrektur bzw. Ergänzung der DA-FamEStG (St I 4 - S 2280 - 25/98) in nachfolgenden Fällen:

(…)

Korrekturen bereits eingearbeitet

Im übrigen weise ich noch auf folgendes hin:

  1. Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht: Beschlüsse der Vormundschaftsgerichte mit Berechtigtenbestimmungen die unzulässig sind oder geworden sind, weil sie z.B. vom EStG nicht vorgesehen sind oder das EStG nicht einschlägig ist, sind unbeachtlich (Bsp.: Das Gericht bestimmt den Vormund eines Waisenkindes zum Berechtigten i.S.d. § 64 Abs. 11 Satz 3 EStG obwohl die Waise selbst einen Anspruch nach BKGG hat.).
  2. Die Informationen des Kindergeld-Merkblattes sind auch von den Familienkassen zu berücksichtigen. So ist z.B. beim Nachweis eines Ausbildungsendes darauf zu achten, daß dies sowohl durch Abschlußzeugnis als auch durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstitutes geschehen kann. Hinsichtlich der Abschlußzeugnisse sollten die Berechtigten darauf hingewiesen werden, daß Noten geschwärzt werden können.
  3. Aus Gründen des Datenschutzes bitte ich darum, im Rahmen von Anfragen bei Dritten diesen nur die zur Beantwortung der Anfrage unbedingt notwendigen Informationen zu geben.
  4. Wann und wo 1999 Schulungen zum Familienleistungsausgleich durchgeführt werden können, ist noch nicht abzusehen. Sobald Termine feststehen, wird darauf im BStBl hingewiesen.
 

Normenkette

§ 31 EStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1126

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