Rz. 20

Nach dem Wortlaut des § 315 HGB regeln die Absätze 1, 2, 3 und 4 für den Konzernlageberichte seit dem BilRUG inhaltlich ausschließlich Pflichtinhalte:

 

Rz. 21

Zunächst ist im sog. Wirtschaftsbericht über den Geschäftsverlauf einschließlich der Geschäftsergebnisse und der Lage des Konzerns so zu berichten, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.[1] Dazu müssen die Rahmenbedingungen dargestellt sowie die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in Bezug auf die Beträge und Angaben im Konzernabschluss analysiert und erläutert werden.[2] Sodann haben in einem Prognosebericht Ausführungen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns zu erfolgen. Dabei sind die mit der zukünftigen Entwicklung verbundenen Chancen und Risiken zu erläutern und zu beurteilen und ebenso ist auf die Annahmen einzugehen, welche den Aussagen zugrunde liegen.[3] Darüber hinaus haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das i. S. d. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB kapitalmarktorientiert ist, mit einem gesonderten sog. Bilanzeid zu versichern, dass sie die Pflichtangaben des § 315 Abs. 1 HGB nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.[4] Zudem obliegen bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen ergänzende Pflichtangaben in Form bestimmter übernahmerechtlicher Angaben sowie ggf. einer nichtfinanziellen Erklärung[5] (bis zum Geschäftsjahr 2020 nach § 315a Abs. 2 HGB a. F. auch noch ein Vergütungsbericht).[6] Schließlich haben Mutterunternehmen, sofern sie börsennotierte Aktiengesellschaften oder KGaA sind, in entsprechender Anwendung von § 289f HGB für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung in einem gesonderten Abschnitt des Konzernlageberichts aufzunehmen. Dies gilt ebenso für Mutterunternehmen in der Rechtsform der AG oder KGaA, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden.[7]

 

Rz. 22

Mit dem BilRUG nun auch explizit als Pflichtinhalte gefordert, sind in § 315 Abs. 2 HGB weitere Berichtsteile aufgeführt. In dem sog. Finanzrisikobericht ist zunächst darzulegen, welche Ziele und Methoden des finanzwirtschaftlichen Risikomanagements der Konzern verfolgt. Zu beschreiben sind dabei auch Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist.[8] Mit dem Forschungsbericht ist im Konzernlagebericht die Forschung und Entwicklung innerhalb des Konzerns dazustellen und zu erläutern.[9] Für das Verständnis der Lage des Konzerns ist darüber hinaus im sog. Zweigniederlassungsbericht auf die wesentlichen in- und ausländischen Zweigniederlassungen aller in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen einzugehen. Hierzu ist es mitunter erforderlich, die Bedeutung einer Zweigniederlassung, deren Geschäftsgegenstand, Sitz, Änderungen zum Vorjahr, Umsätze, Investitionen, Mitarbeiterzahl etc. darzustellen.[10] Bei vorliegender Kapitalmarktorientierung sind zudem die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess zu beschreiben (§ 315 Abs. 4).[11]

Zudem musste bis zum Geschäftsjahr 2020 bei börsennotierten Mutterunternehmen im Vergütungsbericht auf die Grundzüge des Vergütungssystems für die nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zu nennenden Gesamtbezüge eingegangen werden. Hier konnten mitunter aufgrund der Angabe im Konzernlagebericht diesbezügliche Angaben im Konzernanhang unterbleiben.[12]

 

Rz. 23

Welche Sachverhalte mit welchen Berichten inhaltlich abzudecken sind, lässt sich in praxi nicht immer zweifelsfrei entscheiden. In diesen Fällen bieten sich integrierte Darstellungen an. So gehören mitunter viele Angaben, die dem Forschungsbericht zuordenbar sind, zu den Informationen, welche den Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden. Entsprechend sieht DRS 20 vor, über Forschung und Entwicklung (Forschungsbericht) bereits im Zuge der Darstellung der Grundlagen des Konzerns zu berichten. Insgesamt zeichnet sich in der betrieblichen Praxis ab, dass sich die Aufstellung des Konzernlageberichts zunehmend an den DRS orientiert.[13] Deshalb lehnen sich die nachstehenden Ausführungen an den Aufbau des DRS 20 an.

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