Gleichlautende Ländererlasse vom 12.3.2015

Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.6.2003 (BStBl 2003 I S. 392)

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

    Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

  2. Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers

    Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250 000 EUR beträgt.

Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt zum 1. April 2015 an die Stelle des Bezugserlasses.

 

Normenkette

ErbStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 225

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 12.3.2015

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 390.0/48

FinMin Bayern, 34/34 - S 3900 - 1/4

FinMin Berlin, S 3900 - 3/01

FinMin Brandenburg, 36 - S 3900 - 3/01

FinMin Bremen, S 3900 - 1/2014 - 2/2015

FinMin Hamburg, S 3900 - 2015/001 - 53

FinMin Hessen, S 3900 A - 32 - II 6a

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 3900 - 00000 - 2014/001 - 002

FinMin Niedersachsen, S 3715 - 2 R/1 - 351

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3900 - 10 - V A 6

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3900 A - 14 - 031 - 448

FinMin Saarland, B/5 - S 3900 - 1#002

FinMin Sachsen, 35 - S 3900/4/50 - 2015/12346

FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - S 3844 - 1

FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3900 - 008

FinMin Thüringen, S 3900 A - 02

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