BMF, 4.4.2022, IV B 3 - S 1301 - NDL/20/10004 :001

Konsultationsvereinbarung vom 28./29. März 2022 zur einvernehmlichen Kündigung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022

1 Anlage

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Konsultationsvereinbarung
 
Zwischen
 
den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande

Letztmalige Verlängerung und einvernehmliche Beendigung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung”) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen”)

 

1. Verlängerung

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 17. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 verlängert. In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande, dass die Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2022 anwendbar bleibt. Angesichts dessen, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, wird dies die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung sein.

 

2. Beendigung

Angesichts dessen, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung nach dem 30. Juni nicht mehr verlängert wird, sodass sie die Konsultationsvereinbarung zum 1. Juli 2022 beenden. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist somit auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

 

3. Erläuterungen

1. Nummer 2 der Konsultationsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie”) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts des Zwecks dieser Vereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck „Maßnahmen” weit auszulegen ist. Er umfasst auch Empfehlungen, Richtlinien und Regelungen von Arbeitgebern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung eine Auslegung des Abkommens enthält. Daher ist die Gültigkeit der Nummer 3 unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung. Die in Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung genannte einseitige Maßnahme ist bereits Ende 2021 ausgelaufen und findet daher seit dem 1. Januar 2022 keine Anwendung mehr.

Diese Konsultationsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant”) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden:

Für die zuständige Behörde Deutschlands Für die zuständige Behörde der Niederlande
   
S. Bruns, 28. März 2022 R. Janssen, 29. März 2022
 

Normenkette

DBA-Niederlande Art. 14 Abs. 1

DBA-Niederlande Art. 25 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 607

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