Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem im EStG, GrEStG, KStG und UStG. Das zunächst als JStG 2018 betitelte Gesetz umfasst eine Vielzahl von Änderungen quer durch das Steuerrecht. Dazu gehören u.a. Grundsätzlich ab 1.1.2019 bzw. ab dem Tag der Verkündung, teilweise bereits rückwirkend, teilweise aber auch erst ab 1.3.2019 bzw. 1.10.2019 bzw. 1.1.2021. Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: UStAVermG) v. 11.12.2018

Referentenentwurf des BMF v. 25.6.2018.

Kabinettsbeschluss v. 1.8.2018.

Beratung im Bundesrat am 21.9.2018.

Beschluss im Bundestag am 8.11.2018.

Zustimmung im Bundesrat am 23.11.2018.

Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338.
die Zuordnung von organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes als ein Zweckbetrieb (§ 67a Abs. 4 AO),
die Steuerbefreiung für das sog. Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG),
eine Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes (§ 3 Nr. 37 EStG),
die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, auf Antrag auch für Altfälle vor dem 9.1.2017 (§ 3a EStG) und einer analogen Handhabung bei der Gewerbesteuer (§ 7b GewStG),
die Reduzierung des Prozentsatzes für die Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge auf 0,5 %, anstelle der sonst üblichen 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG),
verbesserter Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Lohneinkünften aus einem EU-Staat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG),
eine weitere Nachbesserung um sog. Cum/Cum-Gestaltungen zu unterbinden (§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG),
die zwingende Aufnahme der IdNr. eines Kindes in den Zulageantrag (§ 89 Abs. 2 Satz 1d EStG),
die künftige elektronische Übermittlungspflicht für Veräußerungsanzeigen (§ 20 GrEStG),
eine verfassungskonforme des Verlustabzugs für Körperschaften rückwirkend für die Jahre ab 2008 (§ 8c KStG), mit einer Aufhebung des § 8c Satz 1 KStG a.F. für Zeiträume ab 2008 in allen noch offenen Fällen,
die auf 2008 rückwirkende Wiederanwendung der bisher suspendierten Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG),
Änderungen zu den Beitragsrückstellungen bzw. -rückerstattungen (§ 21 KStG),
Änderungen, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Wert- bzw. Warengutscheinen im EU-Binnenmarkt sicherzustellen (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG),
Maßnahmen, um Umsatzsteuerausfälle beim Handel von Waren im Internet zu unterbinden. Insbesondere werden die Betreiber elektronischer Marktplätze zu weiteren Aufzeichnungen über die Nutzer verpflichtet, mit welchen der Finanzverwaltung eine Überprüfung ermöglicht wird (§ 22f UStG). Verbunden wird dies mit einer Gefährdungshaftung für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern aus den Lieferungen über den bereitgestellten Marktplatz (§ 25e Abs. 1 UStG).
Zudem gibt es Folgeänderungen
zum InvStRefG 2018 bei Organschaftsfällen,
zum Betriebsrentenstärkungsgesetz bei Übertragungen von Anwartschaftsrechten,
zum 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz zur Steuerfreiheit von weitergeleiteten Pflegegeldern.

Auch einzelne kleinere Anpassungen der deutschen Steuernormen an das EU-Recht bzw. die EuGH-Rechtsprechung sind enthalten.

Der Bundesrat forderte weitere Änderungen, welche aber nur teilweise in das Gesetzespaket eingeflossen sind. Unberücksichtigt blieben eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.000 EUR und der Ehrenamtspauschale auf 840 EUR. Auch die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR wird nicht umgesetzt, ebenso wie eine Risikoausgleichsrücklage für landwirtschaftliche Betriebe.

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