Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
diverse Steuergesetze Im sog. Klimaschutzpaket sind folgende Steueränderungen enthalten: 1.1.2020 bzw. 1.1.2021 für die Mobilitätsprämie

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019

begleitet durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vom 12.12.2019

Referentenentwurf v. 10.10.2019.

Regierungsentwurf v. 16.10.2019.

Stellungnahme des Bundesrats am 8.11.2019.

Zustimmung im Bundestag am 15.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019 nur zu der CO2-Besteuerung. Hingegen Ablehnung zum Klimapaket und Anrufung des Vermittlungsausschusses am 29.11.2019.

Einigung im Vermittlungsausschuss am 18.12.2019.

Beschluss im Bundestag am 19.12.2019.

Beschluss im Bundesrat am 20.12.2019.

Verkündet am 21.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2886.
Das klimaschädliche Kohlendioxid (CO2) soll besteuert werden. Das wird Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas verteuern;
Teurer wird auch die Kfz-Steuer für klassisch motorisierte Pkw mit Neuzulassung ab dem 2021, indem die Kfz-Steuer noch mehr an die CO2-Emissionen gekoppelt wird;
Dazu regelt das Brennstoffemissionshandelsgesetz, dass Unternehmen, die mit Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Kohle und Diesel handeln, verpflichtet sind für den Treibhausgas-Ausstoß ihrer Produkte ab 2021 ein Zertifikat zu erwerben. Der CO2-Preis sollte mit 10 EUR je Tonne starten und bis 2025 auf 35 EUR ansteigen. Diese Werte werden in 2020 in einem Änderungsgesetz jedoch noch erhöht (siehe unten). Ab 2026 ist dann eine Ersteigerung der Verschmutzungsrechte zum Börsenpreis vorgesehen;
steigen soll auch die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen;
Im Gegenzug soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Km auf 35 Cent erhöht werden, jedoch nur bis 2026;
alternativ ist eine neue sog. Mobilitätsprämie vorgesehen (§§ 101 ff. EStG);
für Fernreisen mit der Bahn wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz mit 7 % gelten;
für Elektroautos bis zu einem Preis von 40.000 EUR wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt;
Verlängerung der Steuerfreiheit für Ladestrom und der Pauschalbesteuerung für die Übereignung einer Ladevorrichtung;
Auch wird die Kfz-Steuerbefreiung bis zum 31.12.2025 verlängert und der 10-jährige Zeitraum bis längstens 31.12.2030 begrenzt;
Ferner soll ab 2021 die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb verlängert und für Autos unter 40.000 EUR gelten;
Erleichterungen bei der Gewerbesteuer die Hinzurechnung der Miete bzw. Leasingaufwendungen von Elektrofahrzeugen;
Zudem wird die energetische Sanierung gefördert, indem es für Heizungstausch, neue Fenster, gedämmte Dächer und Fassaden ab 2020 eine steuerliche Förderung durch einen Direktabzug von der Steuerschuld (§ 35c EStG).
 

Die Bundesländer fordern mehr Unterstützung bei der Umsetzung des Klimapakets, nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht. Jedoch wird auch eine umfassende Reform der Energiebesteuerung angeregt, sowie eine zügigere Umsetzung.

Im Vermittlungsausschuss kam es insbesondere zu folgenden Ergänzungen:
    Das BEHG wurde verkündet am 19.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2728.
  Die Preise für Emissionszertifikate beginnen ab 2021 nicht bei 10, sondern bei 25 EUR je Tonne und steigen sodann auf bis zu 55 EUR in 2025. Diese Änderung gegenüber dem bereits beschlossenen Gesetz wird in 2020 in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erfolgen.      
  Die Pendlerpauschale wird für die Jahre 2024 – 2026 um weitere 3 Cent auf denn 38 Cent je Entfernungskilometer erhöht.      
  Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten sollen zu einer Senkung der EEG-Umlage bei den Strompreisen verwendet werden.      
  Auch die Kosten für einen Energieberater werden in die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung mit aufgenommen.      
  Ferner haben die Bundesländer mit dem Bund einen finanziellen Ausgleich für entgehende Steuereinnahmen ausgehandelt.      
ESanMV

Deutschland hast sich als Ziel gesetzt, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat die Bundesregierung wichtige Regelungen auf den Weg gebracht, u. a. auch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die Maßnahmen müssen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Näheres soll eine Verordnung regeln (§ 35 Abs. 7 EStG).

Diese Mindestanforderungen and die energetischen Einzelmaßnahmen und an die ausführenden Fachunternehmen werden in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1.1.2020 in Kraft Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) v...

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