Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
EnSTransV EnergieStV StromStV

Mit der Änderung werden EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Dazu gehören insbesondere neue Transparenzpflichten, welche künftig materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen sein werden. Es wird eine Datenbank errichtet (sog. Beihilfe-Website). Dazu sind mittels elektronischer Datenübermittlung Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen zu melden, sofern diese 500.000 EUR im Jahr überschreiten.

Auch soll der Verwaltungsaufwand reduziert werden. So wird künftig eine nur kurzfristige Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager, z. B. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten, steuerbefreit sein. Auch soll eine Vermischung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen bei einer steuerfreien Verwendung möglich sein. Die bisherige Steuerbegünstigung für Pilotprojekte wird aufgehoben.

Der Ausnahmekatalog in § 1a StromStV wird erweitert. So sind Betreiber von Ladesäulen oder Ladepunkten nicht zwingend auch stromsteuerrechtlicher Versorger einzustufen. Auch der Begriff des räumlichen Zusammenhangs wird näher definiert; gleiches gilt zum sog. Wälzungsmechanismus an vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.
1.7.2016 Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz – kurz EnSTransV – sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 4.5.2016

Referentenentwurf des BMF vom 7.1.2016.

Verkündet am 18.5.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1158.

EnergieStG

StromStG

Die Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG/LNG) soll fortgeführt werden; diese würde sonst Ende 2018 auslaufen. Es ist eine Verlängerung bis 2026 vorgesehen, jedoch mit einer Abschmelzung der Steuerentlastung ab dem Jahr 2024. Anders als zunächst geplant soll auch die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (LPG) verlängert werden; hierzu ist eine Fortdauer bis 202 enthalten, jedoch mit einer jährlichen Abschmelzung um 20 %.

Für Elektrofahrzeuge ist in der Energiesteuerrichtlinie keine allgemeine Befreiung oder Ermäßigung vorgesehen; dies wird deshalb durch eine Ausnahme von den Begünstigungstatbeständen in das StromStG eingefügt und auch der ÖPNV mit aufgenommen. Zudem sind technologische Veränderungen berücksichtigt worden.

Ferner werden EU-rechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt; ebenso fließen neue Rechtsprechung des EuGH bzw. Beihilferegeln der EU-Kommission ein. Enthalten sein wird auch eine Ermächtigungsgrundlage für die elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung.

Im Finanzausschuss wurde noch eine Vielzahl kleinerer Änderungen in das Gesetz eingebaut, z. B. zur Handhabung bei Zahlungsausfall, bei offenen Rückforderungen oder beim Eigenverbrauch bei der Stromerzeugung.
1.1.2018 bzw. teilweise erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes v. 27.8.2017

Diskussionsentwurf der Bundesregierung v. 19.5.2016.

Beschluss im Bundeskabinett am 15.2.2017.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 13.3.2017.

1. Beratung im Bundestag am 23.3.2017.

Entschließung des Bundesrats v. 31.3.2017.

Beschluss im Bundestag v. 2.6.2017.

Beschluss im Bundesrat am 7.7.2017.

Verkündet am 4.9.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3299.
StromStG, EnergieStG Das Stromsteuergesetz enthält u.a. eine komplette Steuerbefreiung für Strom aus einem nur mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz (sog. Grünstromnetz) und für Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG). Dabei handelt es sich um staatliche Beihilfen, welche mit dem AEUV in Einklang stehen müssen. Dazu werden die Steuerbefreiungen auf Strom begrenzt, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt und zum reinen Eigen- oder Selbstverbrauch des Betreibers entnommen bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird. Es muss kein sog. Grünstromnetz sein. Der Bundesrat plädiert dafür auch staatliche Eigenbetriebe in den Kreis der begünstigten Unternehmen aufzunehmen und für sog. Grünstromnetze Vergünstigungen zu schaffen sowie bürokratischen Aufwand abzubauen. Diese Forderungen fanden keinen Eingang in das Gesetz. Aufgenommenen wurden lediglich noch Änderungen im Zusammenhang mit den Energiemanagementsystemen zum Spitzenausgleich. Am 1. Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der EU-Kommission erfolgt sind, frühestens am 1.7.2019. Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.6.2019

Referentenentwurf des BMF v. 23.10.2018.

Stellungnahme des Bundesrats vom 15.2.2019.

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27.2.2019.

Beschluss im Bundestag am 11.4.2019.

Billi...

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