§§ 1 - 8 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.

§ 2 Abgabensatzungen

 

(1) 1Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. 2Die Satzung soll insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. 3In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. 4Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. 5Bei der elektronischen WÜRTTEMBERGÜbermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.[1]

 

(2) 1Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. 2§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

 

(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gebühren und Beiträgen, ausgenommen Fremdenverkehrsbeiträge, und bei der Kurtaxe Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. 2Abgabenberechtigter ist die Körperschaft, der die Abgaben zustehen.

 

(4) 1Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei Abfall- und Abwassergebühren Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Abgabenberechtigten oder unmittelbar dem von ihm nach Absatz 3 beauftragten Dritten mitzuteilen. 2Die Gebührenpflichtigen sind über diese Datenerhebung bei Dritten zu unterrichten; das Verfahren ist in der Satzung zu bestimmen. 3Für die Datenübermittlung, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, dürfen nur angemessene Zusatzkosten erstattet werden.

 

(5) Als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen können durch Satzung auch die Personen bestimmt werden, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes die Bestattungspflicht obliegt.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

§ 3 Anwendung von Bundesrecht

 

(1)[1] Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:

 

1.

aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

 

a)

über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,

 

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie §§ 4, 5, 6 Absatz 1, 1 b bis 1 e und §§ 7 bis 15,

 

c)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

 

2.

aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

 

a)

über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

 

b)

über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

 

c)

über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

 

d)

über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei und § 233 a keine Anwendung finden, § 72 a Absatz 1, §§ 73 bis 75 und 77,

 

3.

aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

 

a)

über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden kann, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigt oder beglaubigt ist, § 87 a mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren nach § 3 a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden kann, §§ 87 c, 88 Absatz 1 und 2, §§ 88 a, 89 Absatz 1, §§ 90 bis 92, 93 Absatz 1 bis 6, §§ 95, 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Absatz 1, §§ 102 bis 108, 109 Absatz 1 und 3, §§ 110, 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Absatz 1, 2 und 4,

 

b)

über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 1 Satz 4 an Stelle einer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelten Empfangsvollmacht eine Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87 a vorgelegt wird,

 

4.

aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

 

a)

über die Erfassung der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4,

 

b)

über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145, 146 und 146 a Absatz 1 Satz 1, §§ 146 b, 147, 148 und 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 bis 5, § 151, § 152 Absatz...

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