Rz. 50

[Autor/Stand] Der Stpfl. hat im eingeleiteten Strafverfahren die Stellung eines Beschuldigten und erhält alle ihm nach der StPO zustehenden Rechte (s. § 385 Rz. 143 ff.).

Zwar bleiben seine steuerlichen Erklärungspflichten (vgl. §§ 149 ff. AO) und Mitwirkungspflichten (§§ 90 ff., § 200 AO) bestehen (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Ab der Einleitung des Strafverfahrens dürfen die der FinB im Besteuerungsverfahren eingeräumten Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) jedoch generell nicht mehr angewendet werden (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO). Aufgrund des ihm zustehenden Schweigerechts darf der Beschuldigte nicht mehr gezwungen werden, eine Aussage zu machen oder Beweismittel vorzulegen, wenn er sich dadurch selbst einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit bezichtigen müsste (sog. Nemo-tenetur-Grundsatz). In Anbetracht dessen steht dem Stpfl. ein "faktisches Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht" zu (s. § 393 Rz. 46), denn eine Pflicht, die von Behörden nicht mehr durchgesetzt werden kann, verliert ihren Charakter als solche.

 

Rz. 50.1

[Autor/Stand] Bei drohender Selbstbelastungsgefahr kann unter Umständen auch die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert sein (s. dazu Rz. 54.1 sowie näher § 393 Rz. 55 zur neuen BGH-Rspr.). Da dies nur für strafbefangene Veranlagungszeiträume gilt, verbleibt bei einem steuerrechtlich relevanten Sachverhalt, der sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt, aufgrund der Abschnittsbesteuerung im Einkommensteuerrecht erhebliches Konfliktpotential.

 

Rz. 50.2

[Autor/Stand] Der rechtswidrigen Ausdehnung des Prüfungsverfahrens ist durch die Umdeutung "Einleitung des Strafverfahrens" in § 397 Abs. 1 AO und – ergänzend – durch die Belehrungspflichten gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 163a Abs. 4 StPO über das Schweigerecht und über das Zwangsmittelverbot (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO) sowie durch die in § 10 BpO 2000 festgelegte Hinweispflicht der Betriebsprüfer weitgehend ein Riegel vorgeschoben worden (vgl. auch Nr. 29, 46 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 29, 46). Verstöße hiergegen werden durch Beweisverwertungsverbote sanktioniert (s. Rz. 41 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021

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