Schrifttum

Bilsdorfer, Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem Verwertungsverbot, PStR 2003, 120; Bornheim, Vom Wert des Schweigens, PStR 1999, 111; Dencker, Über Heimlichkeit, Offenheit und Täuschung bei der Beweisgewinnung im Strafverfahren, StV 1994, 687; Dierlamm, Betriebsprüfung/Steuerfahndung – Strategien/Verwertungsverbote/Verständigung, StraFo 1999, 289; Dörn, Betriebsprüfer und Steuerstrafverfahren, StBp 1991, 173; Hartmann, Strafprozessuale Verwertungsverbote im Besteuerungsverfahren, 2001; Heerspink, Strafe aufgrund zutreffender Steuererklärung? – Steuerliche Mitwirkungspflichten und das nemo-tenetur-Prinzip, AO-StB 2006, 51; Jäger, Erklärungspflicht trotz Strafverfahrens?, PStR 2002, 49; Kohlmann, Strafprozessuale Verwertungsverbote als Schranken für steuerliche und steuerstrafrechtliche Ermittlungen der Fahndungsbehörden, in FS Tipke, 1995, S. 487; Krekeler, Verwertungsverbot bei unterlassener oder verspäteter Belehrung durch Betriebsprüfer, PStR 1999, 230; Kuhfus/Schmitz, Verwertungsverbote bei rechtswidrigen Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung, StuW 1992, 4; Löwe-Krahl, Steuerliches Verwertungsverbot bei unterlassener Belehrung, PStR 2001, 93; Lohmeyer, Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht im Besteuerungs- und im Strafverfahren, INF 1988, 348; Müller, Die Auswirkungen der Steuerstraftat im Besteuerungsverfahren, DStZ 1998, 699; Otto, Beweisverbote aus steuerlicher Mitwirkungspflicht?, wistra 1983, 233; Park, Der Anwendungsbereich des § 110 StPO bei Durchsuchungen in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, wistra 2000, 453; Rogall, Das Verwendungsverbot des § 393 II AO, in FS Kohlmann, 2003, S. 465; Rolletschke, Die neuere Rechtsprechung zum Nebeneinander von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren, StV 2005, 358; Rüping, Beweisverbote im Besteuerungs- und Strafverfahren, FR 2000, 193; Ruppel, Wie ist bei Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung das Verwertungsverbot geltend zu machen?, BB 1996, 1913; Schuster, Beweisverwertungsverbote im finanzgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2018, 21; Seer, Die Verwertbarkeit strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse für das Besteuerungsverfahren – Umfang und Grenzen einer Amtshilfe, StuW 1991, 165; Stahl, Verwertungsverbot im Steuer- und Steuerstrafrecht, KÖSDI 1991, 8457; Stetter; Die Lösung der Fälle mittelbarer Selbstbelastung wegen einer Steuerstraftat durch Erfüllung steuerrechtlicher Erklärungspflichten, 2007; Stibi, Verwertungsverbote im Steuerrecht, Diss. Münster, 1995; Streck, Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zum strafrechtlichen Verwertungsverbot bei Aussagen des Gemeinschuldners und seine Auswirkungen im Steuerstrafrecht, StV 1981, 362; Tormöhlen, Strafprozessuales und steuerliches Verwertungsverbot bei unterlassener oder verzögerter Belehrung durch den Betriebsprüfer über das Zwangsmittelverbot, DStZ 2001, 850; Tormöhlen, Steuerstrafrechtliche Verwertungsverbote (1. Teil), Folgen unterlassener Belehrungen und Hinweise sowie rechtswidriger Ermittlungsmaßnahmen, AO-StB 2012, 344; Weßlau, Zwang, Täuschung und Heimlichkeit im Strafverfahren – Über die Mitwirkungsfreiheit des Beschuldigten und deren Grenzen, ZStW 110 (1998), 1. S. auch das Schrifttum vor Rz. 1 und Rz. 106.

Ergänzender Hinweis: Nr. 149, 150 AStBV (St) 2017.

1. Strafrechtliche Verwertungsverbote

a) Anwendung oder Androhung unzulässigen Zwangs

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Wird der Stpfl. entgegen dem Verbot in § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO von der FinB durch Einsatz steuerlicher Zwangsmittel trotz Kenntnis von der drohenden Selbstbelastung zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren gezwungen, unterliegen die betreffenden Tatsachenfeststellungen dem strafprozessuales Verwertungsverbot gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO[2], wonach Zwang nur angewandt werden darf, wenn das Strafverfahrensrecht dies zulässt.

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Das Zwangsmittelverbot darf auch nicht durch "Strafzuschätzungen" im Besteuerungsverfahren umgangen werden (s. Rz. 67 ff. m.w.N.)[4]. Wehrt sich der Stpfl. gegen die Schätzung mit entsprechendem Sachvortrag, so unterliegen die Erkenntnisse einem Verwertungsverbot[5].

 

Rz. 157

[Autor/Stand] Dagegen hat der BGH (s. auch Rz. 118)[7] in der formularmäßigen Erinnerung mit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsgeldern wegen nicht fristgerecht abgegebener Steuererklärungen, derentwegen bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und unter ordnungsgemäßer Belehrung des Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht und das Zwangsmittelverbot mitgeteilt worden war, weder eine bewusste Täuschung noch die Ausübung unzulässigen Zwangs gem. § 136a StPO gesehen, so dass hieraus kein Verwertungsverbot erwachse. Ein solches Verwertungsverbot komme nur dann in Betracht, wenn der Zwang gezielt als Mittel zur Herbeiführung einer Aussage angewandt wurde. Das Schreiben stelle allenfalls eine unbeabsichtigte Irreführung dar, die nicht unter § 136a StPO falle[8].

b) Unterlassene oder verspätete Belehrung über das Schweigerecht

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Im Strafverfahren ist der Beschu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge