Rz. 216

[Autor/Stand] Die Entscheidung über den Ausschluss nach den §§ 138a und 138c Abs. 1 Satz 2 StPO trifft das OLG (zur Sonderzuständigkeit des BGH s. § 138c Abs. 1 Satz 2, 3 StPO).

 

Rz. 217

[Autor/Stand] Im vorbereitenden Verfahren wird das Ausschlussverfahren durch den Antrag der StA bei dem OLG in Gang gesetzt (§ 138c Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 StPO). Das Recht, den Ausschluss zu beantragen, steht im Steuerstrafverfahren auch der FinB zu, soweit diese die Ermittlungen selbständig durchführt,[3] wobei eine Unterrichtung der StA i.d.R. angebracht sein wird (vgl. Nr. 36 Abs. 1 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 36). Nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entscheidet das OLG auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Strafverfahren anhängig ist (§ 138c Abs. 2 Satz 1 StPO). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Vorlage an das OLG von Amts wegen oder auf Antrag der StA, wobei das Gericht im letzteren Fall aber keine eigene Prüfungskompetenz hat,[4] sondern zur Vorlage verpflichtet ist.

 

Rz. 218

[Autor/Stand] Soll ein Rechtsanwalt ausgeschlossen werden, so ist zuvor der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzuschalten (§ 138c Abs. 2 Satz 3 StPO). Eine entsprechende Anwendung auf andere verkammerte Verteidiger (insb. Steuerberater/Steuerberaterkammer) wird – soweit ersichtlich – nicht erwogen, liegt aber nahe.

 

Rz. 219

[Autor/Stand] Der Antrag der StA oder FinB bzw. die gerichtliche Vorlage sind unter Angabe aller erforderlichen Beweismittel zu begründen[7] sowie dem Verteidiger und Beschuldigten bekannt zu geben.[8]

 

Rz. 220

[Autor/Stand] Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung (§ 138d Abs. 1 StPO), sofern Antrag oder Vorlage nicht bereits unzulässig[10] oder nicht begründet worden sind.[11] Da die mündliche Verhandlung keine Hauptverhandlung eines erkennenden Gerichts i.S.d. § 169 GVG ist, ist sie nicht öffentlich.[12]

 

Rz. 221

[Autor/Stand] Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann gem. § 138c Abs. 3 StPO eine Teilanordnung getroffen werden. Das zuständige Strafgericht bzw. das OLG können anordnen, dass die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147, 148 StPO bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruhen. Während der Dauer der Anordnung muss das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten aus den §§ 147, 148 StPO einen anderen Verteidiger bestellen. Die Auswahl ist auf die in § 142 StPO genannten Personen (s. hierzu Rz. 46 ff.) beschränkt (§ 138c Abs. 3 Satz 4 und 5 StPO). Steuerliche Berater zählen i.d.R. nicht dazu (s. Rz. 54).

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Diese Bestimmung wirkt sich im Steuerstrafverfahren ungünstig aus. Ruht das Recht des Steuerberaters etc. auf Akteneinsicht, dann tritt an seine Stelle ein Rechtsanwalt, dem die erforderliche Vorbildung auf steuerrechtlichem Gebiet regelmäßig fehlt und der als Verteidiger deshalb – insb. was die Einsicht in eine Steuerakte angeht – nicht gleichwertig ist. Bis zur Entscheidung kann es dem Beschuldigten nicht zugemutet werden, Nachteile für seine Verteidigung dadurch zu vermeiden, dass er einen weiteren Berufsangehörigen als Verteidiger wählt. Es ist vielmehr vom Gericht zu erwägen, ob dem Beschuldigten – ggf. neben einem Rechtsanwalt – ein Steuerberater als Verteidiger bestellt wird (s. Rz. 54).

 

Rz. 223– 225

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[3] OLG Karlsruhe v. 14.3.1975 – 2 ARs 5/75, NJW 1975, 943 (944).
[4] OLG Karlsruhe v. 18.11.1982 – 3 Ws 272/82, NStZ 1983, 281; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 138c StPO Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[7] OLG Hamm v. 19.10.1998 – 2 Ws 481/98, wistra 1999, 117; Rieß, NStZ 1981, 328 (332); Randt in JJR8, § 392 AO Rz. 60.
[8] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt62, § 138c StPO Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[10] BGH v. 2.8.1991 – 3 ARs 19/91, BGHSt 38, 52.
[11] OLG Düsseldorf v. 1.12.1982 – 1 Ws 953/82, NStZ 1983, 185; OLG Karlsruhe v. 18.11.1982 – 3 Ws 272/82, NStZ 1983, 281 (282).
[12] BGH v. 27.11.1979 – 5 StR 496/79, NStZ 1981, 95; OLG Stuttgart v. 9.4.1975 – 1 ARs 25/75, NJW 1975, 1669.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.05.2020

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