Rz. 13
[Autor/Stand] Siehe zunächst auch die Erläuterungen bei § 370 Rz. 79 ff. Im Gegensatz zu der örtlichen Zuständigkeit der StA (§ 143 Abs. 1 GVG, s. § 391 Rz. 78) ist die der FinB nicht an die Zuständigkeit eines Gerichts geknüpft und gebunden. In § 388 Abs. 1 AO werden vier verschiedene Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit angeführt, die gleichberechtigt nebeneinanderstehen und sich an den Bedürfnissen der Praxis orientieren. Es kommen in Betracht: die FinB
- des Tatorts (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1);
- des Orts der Entdeckung (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2);
- die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist (Abs. 1 Nr. 2);
- in deren Bereich der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat (Abs. 1 Nr. 3).
Daneben enthalten die Abs. 2 und 3 weitere Anknüpfungspunkte, die an die Stelle der in Abs. 1 genannten treten, sofern eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit danach nicht möglich ist. Es sind dies:
- der neue Wohnsitz des Beschuldigten, wenn dieser sich nach Einleitung des Strafverfahrens ändert (Abs. 2 Satz 1);
- die FinB, die bei einer Zuständigkeitsänderung nunmehr für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist (Abs. 2 Satz 2);
- der gewöhnliche Aufenthaltsort, wenn der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz hat (Abs. 3).
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