Schrifttum:

Kindshofer, Hinterziehungsfeld Internet, PStR 2004, 5; Lampe, Hinterziehungsfeld Online-Auktionen, PStR 2003, 93; Müller, Internetermittlungen und der Umgang mit digitalen Beweismitteln im (Wirtschafts-)Strafverfahren, NZWiSt 2020, 96; Rückert, Zwischen Online-Streife und Online-(Raster-)Fahndung – Ein Beitrag zur Verarbeitung öffentlich zugänglicher Daten im Ermittlungsverfahren, ZStW 129 (2017), 302; Spatscheck, Steuerhinterziehung im Internet, StraFo 2000, 1; Spatscheck/Alvermann, Internetermittlungen im Steuerstrafprozess, wistra 1999, 333.

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Zunehmend werden Geschäftsaktivitäten über das weltweite Internet abgewickelt. Dabei ist die Frage von Bedeutung, wie im Internet erzielte Gewinne zu besteuern sind und wann ggf. steuerstrafrechtlich relevante Gestaltungen vorliegen können[2].

Seit 2013 müssen Portalbetreiber wie eBay, Kleiderkreisel oder mobile.de auf Anfrage des FA nicht nur Name, Adresse und Bankverbindung eines Verkäufers weitergeben, sondern auch alle Verkäufe auflisten[3].

Das Internet bietet aber auch für die Steufa Möglichkeiten, steuerstrafrechtliche Ermittlungen durchzuführen[4]. Mit der Suchmaschine "X-Pider" können Beamte beim BZSt intensiv nach Steuerstraftaten durch E-Commerce im Internet forschen. Weil X-Pider gleichzeitig Querverbindungen zu den Daten der Behörden herstellt, kommen die Beamten schnell zu den Verkäufern – selbst dann, wenn diese ein Pseudonym benutzen.

Mit STINA (Steuerlicher Internet-Abgleich) werden die Erkenntnisse an die einzelnen Steufa-Stellen weitergeleitet. Zu weiteren Ermittlungsmöglichkeiten via Internet s. § 404 Rz. 224.

Zu Kryptowährungen s. § 370 Rz. 1852 ff. m.w.N.

Zu elektronischen Beweismitteln bzw. e-evidence und Durchsicht elektronischer Daten, auch beim Cloud-Computing durch die Steufa s. Rz. 253 ff.

Zu Online-Durchsuchungen und Quellen-Telekommunikations-Überwachung und zur Gewinnung von Beweismitteln im Bereich von Cybercrime s. Rz. 402 ff., 428 ff. und Müller[5].

 

Rz. 194

[Autor/Stand] Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dabei u.a. die Ergebnisverwertung von im Ausland durchgeführten Internet-Ermittlungen im deutschen Strafverfahren. Mithilfe der Suchmaschine "Google Earth" können minutenschnell Luftbilder von Auslandsdomizilen eingesehen und zwecks näheren Abgleichs mit Steuererklärungen ausgewertet werden. Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um gerichtsfeste "Beweismittel" handelt. Gegen ihre Verwendung im Ermittlungsverfahren und Strafprozess ist daher umgehend Widerspruch einzulegen. Zu BVV in diesem Zusammenhang und sog. transborder searches s. Rz. 411.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Dazu eing. Spatscheck, StraFo 2000, 1.
[3] Vgl. BFH v. 16.5.2013 – II R 15/12, BFHE 241, 211 = BStBl. II 2014, 225 = ZWH 2013, 497 m. Anm. Roth = CR 2014, 136 = AO-StB 2013, 265 m. Anm. Geuenich, BB 2013, 2088; Loose, jurisPR-SteuerR 33/2013 Anm. 1; BFH v. 12.8.2015 – XI R 43/13, BFHE 251, 253 = UR 2015, 942 = BB 2016, 1050.
[4] Dazu Spatscheck/Alvermann, wistra 1999, 333.
[5] Müller, NZWiSt 2020, 96.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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