Rz. 640
[Autor/Stand] Mit Eröffnungsbeschluss wird der Angeschuldigte zum Angeklagten (s. § 157 StPO). Der Beschluss ist für ihn unanfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO).
Der Staatsanwalt kann gegen den die Eröffnung ablehnenden oder von der Anklage abweichenden (§ 207 Abs. 2 StPO) Beschluss die sofortige Beschwerde einlegen (§ 210 Abs. 2 StPO). Der diese Beschwerde zurückweisende Beschluss hat beschränkte Rechtskraftwirkung. Die Klage kann jetzt nur noch aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO).
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