Rz. 31

[Autor/Stand] § 378 Abs. 1 Satz 2 AO verweist bzgl. des objektiven Tatbestands in vollem Umfang auf § 370 Abs. 1 und 47 AO. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kann daher weitgehend auf die bei § 370 AO gemachten Ausführungen betr. die Tathandlungen (s. § 370 Rz. 203 ff.), den Taterfolg (s. § 370 Rz. 370 ff.) sowie die Kausalität (s. § 370 Rz. 570 ff.) verwiesen werden. Leichtfertige Steuerverkürzung kann auch bzgl. Waren im Verbringungsverbot (§ 370 Abs. 5 AO), Eingangsabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern bestimmter ausländischer Staaten begangen werden (s. § 370 Rz. 542 ff. und 546 ff.; zum räumlichen Geltungsbereich und zur Bedeutung des § 370 Abs. 7 AO s. § 370 Rz. 79 ff., 560 ff.[2]). Insbesondere kann eine leichtfertige Steuerverkürzung auch durch einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO begangen werden. Voraussetzung für die Bejahung von § 378 AO ist insoweit, dass der jeweilige Gestaltungsmissbrauch mit einer leichtfertigen Verletzung solcher Pflichten verbunden ist, die dem Täter im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen[3].

Sofern das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung im steuerlichen Festsetzungsverfahren von Bedeutung ist (z.B.: § 169 Abs. 2 Satz 2, § 173 Abs. 2 AO), so ist auch dort in dubio pro reo (s. Rz. 24) von der für den Stpfl. günstigeren Tatsachenalternative auszugehen.[4] Insbesondere ist für eine leichtfertige Steuerhinterziehung die volle richterliche Überzeugung nach § 96 FGO erforderlich[5].

 

Rz. 32

[Autor/Stand] § 378 AO ist ebenso wie § 370 AO in allen Tatbestandsalternativen ein Erfolgsdelikt. Im Unterschied zu § 370 AO aber setzt § 378 AO den Eintritt des Erfolgs, d.h. die Steuerverkürzung oder die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils, voraus. Bei § 378 AO kann nur die vollendete Tat mit Bußgeld belegt werden. Ist die Tat nicht vollendet, weil etwa eine Verkürzung von Steuern nicht eingetreten ist, kann sie nicht als Versuch geahndet werden, da § 378 Abs. 1 AO nicht auf § 370 Abs. 2 AO verweist und eine dem § 13 Abs. 2 OWiG entsprechende ausdrückliche Anordnung weder in § 378 AO noch sonst im Steuerordnungswidrigkeitenrecht getroffen worden ist (s. § 377 Rz. 84). Besonders schwere Fälle wie bei § 370 Abs. 3 AO vertragen sich selbstverständlich nicht mit dem Bagatellcharakter einer Steuerordnungswidrigkeit wie § 378 AO, so dass auch insoweit eine Inbezugnahme unterblieben ist. Zum gegenüber § 370 AO enger gefassten Täterkreis s. Rz. 9 ff.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] S. dazu auch die abw. Auffassung von Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, 1.
[5] Beyer, AO-StB 2015, 225 (227).
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022

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