Rz. 29

[Autor/Stand] Täter des § 378 AO können nicht sein (zur Begründung s. Rz. 15):

  • Amtsträger der FinB (§ 7 AO), es sei denn, sie nehmen außerdienstlich fremde Steuerangelegenheiten wahr. Finanzbeamte, denen bei Festsetzung der Steuern leichtfertig Fehler unterlaufen, die zur Verkürzung von Steuereinnahmen führen, können daher nicht nach § 378 AO belangt werden. Etwas anderes gilt, wenn z.B. ein Finanzbeamter unzulässigerweise für seinen Bekannten die Buchführung übernimmt, dessen Steuererklärungen erstellt und hierbei leichtfertig zu geringe Besteuerungsgrundlagen angibt. Bei zu niedriger Steuerfestsetzung kann sein Verhalten nach § 378 AO geahndet werden[2].
  • Auskunftspersonen (§ 93 AO), wenn sie nicht im Auftrag des Stpfl., d.h. in Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten, die Auskunft erteilen;
  • Sachverständige (§§ 96, 107 AO), allerdings nur, soweit sie in dieser Eigenschaft tätig werden;
  • außerdem alle die Personen, die rein tatsächlich die Möglichkeit haben, die Steuereinnahmen des Staates im konkreten Fall zu beeinträchtigen, ohne dass sie unter eine der beiden Tätergruppen des § 378 AO einzuordnen sind, z.B. irgendwelche außerhalb des Besteuerungsverfahrens stehende Dritte. Dazu das folgende Beispiel:

    Beispiel[3]

    Der städtische Verwalter einer Quarantäneanstalt verwog zugunsten einer Firma aus Dänemark importiertes Vieh leichtfertig zu niedrig und erzielte dadurch ein geringeres Zollgewicht. Das auf den Wiegekarten vermerkte Gewicht wurde der Berechnung des zu entrichtenden Eingangszolls zugrunde gelegt.

    Der Verwalter bewirkt hier leichtfertig eine Verkürzung von Zollabgaben. Dennoch kann die Tat nicht nach § 378 AO verfolgt werden, da er weder Stpfl. ist noch bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl. handelt. Er ist jedoch nur so lange privilegiert, als er nicht vorsätzlich handelt.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Alle nicht zum Täterkreis des § 378 AO gehörenden Personen können aber u.U. (mittelbare) Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sein, soweit sie wenigstens mit bedingtem Vorsatz handeln[5] (zur Täterschaft von Amtsträgern s. § 370 Rz. 1100 ff.).

 

Beispiel 4

Der Leiter der Lohnsteuerstelle einer FinB, der einem wegen Verspätung (Ablauf der Frist nach § 86 RAO, heute § 110 AO) abzulehnenden Antrag auf Bewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs in Kenntnis der Sachlage pflichtwidrig stattgibt, erschleicht einen Steuervorteil.

Der Beamte ist wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in der Form der Vorteilserlangung (§ 370 Abs. 1 Alt. 2 AO) zu bestrafen. Hätte der Finanzbeamte hier die Verspätung des Antrags nur leichtfertig nicht bemerkt, könnte er weder strafrechtlich verfolgt noch könnte gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Buch- und Betriebsprüfer leichtfertig steuerpflichtige Werte, die nicht versteuert worden sind, nicht aufdeckt (anders bei Handeln mit wenigstens bedingtem Vorsatz[6]). In solchen Fällen kann der Finanzbeamte allenfalls disziplinarrechtlich belangt werden.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. Suhr/Naumann/Bilsdorfer4, Rz. 351.
[3] Nach RG, RGSt 65, 407.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[5] Joecks in JJR8, § 378 AO Rz. 11; Scheuermann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 378 AO Rz. 5.
[6] Ebenso BGH v. 26.4.1956 – 3 StR 403/55, ZfZ 1957, 186; BGH v. 9.5.1956 – 3 StR 403/55, ZfZ 1956, 247.

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