Rz. 158
[Autor/Stand] Jede – nicht nur zum Schein (s. Rz. 143) erfolgende – Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterbricht die Verjährung. Mit dieser weiten Gesetzesfassung ("jede ...") soll erreicht werden, dass Verfahren mit schwierigen Sachverhalten ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht werden können[2]. Auch die Verlegung eines Termins soll Anberaumung einer Hauptverhandlung[3] sein, was aber missbrauchsanfällig ist.
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