Rz. 21

[Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB erfassen den Fall des Erlöschens der Steuerforderung durch Verjährung. Zu anderen Erlöschensgründen treffen diese Normen keine Aussage. Bei derartigen anderen Erlöschensgründen sind die allgemeinen Regeln des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB anzuwenden, so dass im Falle eines Erlöschens die Einziehung scheitert. Das Erlöschen von Steueransprüchen ist in § 47 AO geregelt:

§ 47 AO Erlöschen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 47 AO ist nicht abschließend ("insbesondere"), bezieht sich allerdings sowohl auf die Festsetzungs- (§§ 169 ff. AO) als auch auf die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). Ob allerdings bspw. eine tatsächliche Verständigung, ein bestandskräftiger Steuerbescheid oder ein rechtskräftiges FG-Urteil einer Einziehung gem. § 73e StGB entgegenstehen, ist offen[3].

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Laut BGH[5] ist der Begriff des Erlöschens in § 73e StGB und § 47 AO identisch zu verstehen, was zunächst jedenfalls nicht für eine Anerkennung der vorgenannten Fälle als Erlöschensgründe spricht. Allerdings dienen die §§ 73 ff. StGB dem Zweck, unrechtmäßige Vermögensverschiebungen aufzulösen. Mit der Rechts-/Bestandkraft oder Bindungswirkung von Urteilen, Bescheiden und wirksamen tatsächlichen Verständigungen ist eine Rechtsbefriedung verbunden, die eine von der Rechtsordnung anerkannte, prozedurale Sperre für die Geltendmachung der abgehandelten Ansprüche darstellt. Wenn aber die bestehende Vermögenslage aus Rechtsgründen hinzunehmen/anzuerkennen ist, sollte § 73e StGB keinen Anwendungsbereich haben, zumal er dem Gesetzgeber folgend "vergleichsfreundlich"[6] anzuwenden ist. Diese Problematik stellt sich im Steuerrecht insbesondere, wenn bis zur Einziehungsentscheidung einer der vorgenannten Fälle, namentlich eine tatsächliche Verständigung, vorliegt (vgl. auch § 399 Rz. 65.1 ff.).[7] Dies ist auch mit Blick auf die mögliche Einziehung bei Dritten von Bedeutung.

 

Rz. 24– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[3] Dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 375a AO Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[6] BT-Drucks. 18/11640, S. 69.
[7] Krumm in Tipke/Kruse, § 375a AO Rz. 4 ff.; vgl. auch Fischer68, § 73e StGB Rz. 4; Wilke, wistra 2019, 81 (85).
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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